Die Aufgabe der Staatsleitung und die aus ihr abgeleitete Befugnis zu staatlichem Informationshandeln ermächtigen den Staat nicht, Dritten zur Verwendung im Geschäftsverkehr vorformulierte Erklärungen zu überlassen, die den Geschäftspartner des Dritten zur Auskunft über seine Beziehungen zu einer Sekte (hier: Scientology) veranlassen sollen.
Kritik an der Erfindung bzw. dem Produkt eines Dritten in einer zur Veröffentlichung durch das Deutsche Patent- und Markenamt anstehenden Patentschrift ist der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht als marktbezogenes Informationshandeln zuzurechnen.