Ein VEB Gebäudewirtschaft, der die privaten und volkseigenen Miteigentumsanteile an einem Wohngrundstück verwaltete, hatte eine Aufbauhypothek nicht wie ein staatlicher Verwalter bestellt, welche aufzunehmen ihm vom Rat der Stadt nach der Wohnraumlenkungsverordnung von 1967 aufgegeben war.
Wurde eine erbrechtliche Mitberechtigung am Nachlassgrundstück von einer Schädigungsmaßnahme betroffen, ist eine Restitution möglich, wenn die Erbengemeinschaft im Schädigungszeitpunkt aus dem geschädigten Erbanteil und einem volkseigenen Anteil bestand.
§ 16 Abs. 5 VermG erfasst die vom staatlichen Verwalter bestellte Aufbauhypothek auch dann, wenn das Grundstück einer Erbengemeinschaft mit zum Teil innerhalb der DDR lebenden Mitgliedern gehört hat und die Hälfte oder mehr der Erbanteile staatlich verwaltet waren.
Urteil des 8. Senats vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 8 C 31.99
I. VG Meiningen vom 31.03.1999 - Az.: VG 2 K 138/97.Me -
Gehört ein Grundstück einer Erbengemeinschaft, die einen staatlich verwalteten und einen volkseigenen Anteil umfaßt, und bestellen der staatliche Verwalter und der Rechtsträger des Volkseigentums eine Aufbauhypothek, greift die Kürzungsregelung des § 16 Abs. 5 und Abs. 7 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 VermG ein.
Urteil des 7. Senats vom 3. September 1998 - BVerwG 7 C 37.97 -
I. VG Leipzig vom 22.05.1997 - Az.: VG 3 K 1169/95 -
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VermG erfaßt die vom staatlichen Verwalter bestellten Aufbauhypotheken auch dann, wenn das Grundstück einer Erbengemeinschaft mit ausschließlich außerhalb der DDR lebenden Mitgliedern gehörte und nicht alle Erbanteile staatlich verwaltet wurden.
Urteil des 7. Senats vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 29.97 -
I. VG Leipzig vom 29.05.1997 - Az.: VG 2 K 1415/94 -
Ein rechtlich betroffener Dritter kann die behördliche Feststellung der (Entschädigungs-)Berechtigung im Rahmen einer vom Anmelder erhobenen, auf Rückübertragung gerichteten Klage auch dann noch angreifen und sie damit zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung machen, wenn ein entsprechender Angriff im Widerspruchsverfahren nicht erfolgt ist (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 16. April 1998 - BVerwG 7 C 32.97 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).
Veräußert der staatliche Verwalter ein auf genossenschaftlich genutztem Boden errichtetes Eigenheim (§ 291 ff. ZGB), nachdem der Eigentümer die DDR endgültig verlassen hat, erfüllt dies nicht den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG.
Urteil des 7. Senats vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 39.97 -
I. VG Schwerin vom 29.05.1997 - Az.: VG 3 A 1170/95 -
Urteil des 7. Senats vom 18. November 1997 - BVerwG 7 C 65.96
Leitsatz:
Der Schädigungstatbestand der Veräußerung eines Vermögenswerts durch den staatlichen Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) ist nicht erfüllt, wenn der staatliche Verwalter ein Grundstück in Volkseigentum verkauft hat, das zu Zwecken des Braunkohletagebaus benötigt wurde.