Eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG liegt vor, wenn der Leiter eines Stasi-Durchsuchungstrupps anlässlich einer strafprozessualen Wohnungsdurchsuchung Wertgegenstände zum Zwecke der Devisenbeschaffung in Besitz genommen oder sich selbst eigennützig zugeeignet hat, da die Handlung im engen inneren und äußeren Zusammenhang mit dem staatlichen Durchsuchungsakt steht.
Ein zeitnaher schriftlicher Beleg i.S.v. § 5 a Abs. 5 EntschG für den Verlust beweglicher Sachen kann auch in Schriftstücken des Geschädigten oder aus seinem Umkreis liegen, sofern sie im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Schädigung erstellt wurden.