1. Gegen die Baugenehmigung zur Nutzung eines Gebäudes als (hier: türkisches) Konsulat kann ein Nachbar weder bauplanungsrechtlich im Rahmen einer erteilten Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB und des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO noch bauordnungsrechtlich über § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO erfolgreich einwenden, dass die Gefahr terroristischer Anschläge bestehe (vgl. auch Senatsbeschl. v. 22.06.2004 - 5 S 1263/04 - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren).
2. Eine Aufhebung der Baugenehmigung kann der Nachbar auch nicht unter Berufung auf eine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende staatliche Schutzpflicht verlangen.
Der Emissionsgrenzwert des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der 17. BImSchV für Cadmium ist eine auch unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit des einzelnen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) unbedenkliche Konkretisierung der Emissionsbegrenzungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.
Anordnungen zur Einhaltung niedrigerer Emissionswerte als der in § 5 der 17. BImSchV generalisierend festgelegten Grenzwerte kommen nur im Einzelfall bei atypischen Sachverhaltslagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 30. August 1996 - BVerwG 7 VR 2.96 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 3 = NVwZ 1997, 497 = ZUR 1997, 158).
Für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 2.2.1.3 TA Luft ist nur Raum, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Abfallverbrennungsanlage trotz Einhaltung der Emissionsgrenzwerte des § 5 der 17. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könnte.
Beschluß des 7. Senats vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 B 25.98 -
I. OVG Koblenz vom 12.11.1997 - Az.: OVG 8 C 11986/93 -