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staatliche oder quasistaatliche Gewalt

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BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 21.06 vom 20.03.2007

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwVfG, Richtlinie 2004/83/EG
Schlagworte:Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak), Prüfungspflicht des Bundesamts, Alt-Anerkennung, neue Frist, Fristbeginn, Ermessensentscheidung, Unverzüglichkeit des Widerrufs, Jahresfrist für Widerruf, Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung, nichtstaatliche Akteure, staatliche oder quasistaatliche Gewalt, Schutz vor Verfolgung, allgemeine Gefahren
Stichwort:staatliche oder quasistaatliche Gewalt
Leitsatz:1. § 73 Abs. 2a AsylVfG findet auf den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordenen Anerkennung (Alt-Anerkennung) mit der Maßgabe Anwendung, dass die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen beginnt.

2. Eine Ermessensentscheidung über den Widerruf nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG kommt auch bei derartigen Alt-Anerkennungen erst in Betracht, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem vorangegangenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 21.06




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