Die im Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - (BVerfGE 108 S. 282 ff.) behandelte Fallgestaltung, dass eine Lehrerin durch das Tragen des Kopftuches ihre persönliche Identifikation als Muslime unter Berufung auf ihre individuelle Glaubensfreiheit deutlich machen wollte, ist im Hinblick auf die Wirkung religiöser Ausdrucksmittel von dem - hier zu beurteilenden - Fall zu unterscheiden, dass ein Kreistagsvorsitzender in amtlicher Funktion im Sitzungssaal des Kreistages ein Kreuz anbringen lässt, dies damit nicht als persönliche Glaubenskundgabe anzusehen, sondern dieser mittelbar ist und dem sich ein Kreistagsmitglied auf Grund seiner Anwesenheitspflicht in den Sitzungen nicht entziehen kann.