1.Die Schulpflicht kann nicht durch den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft erfüllt werden, die nicht staatlich genehmigt ist.
2.Das Elternrecht hat keinen Vorrang vor dem staatlichen Erziehungsauftrag. Es wird durch die allgemeine Schulpflicht verfassungsgemäß eingeschränkt.
3.Auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit geben keinen Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht.
4.Staatliche Schulen dürfen nicht "missionieren", sondern müssen die Schulpflichtigen unbeschadet ihrer und ihrer Elternhäuser religiösen Ausrichtung integrieren. Die Schule darf nicht zwingen, von ihnen abgelehnte Erziehungsziele als verbindlich anzuerkennen.
1. Die Grundvoraussetzung für eine politische Verfolgung im Irak sind derzeit nicht gegeben, weil es an einer irakischen Staatsgewalt fehlt. Auch von der durch die Koalitions-streitkräfte unter Führung der USA eingesetzten Zivilverwaltung CPA ist eine politische Verfolgung nicht zu befürchten. Es gibt schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die CPA Verfolgungsmaßnahmen Dritter tatenlos hinnimmt und daher nach den Grundsätzen der mittelbaren staatlichen Verfolgung für deren Handeln verantwortlich ist.
2. Eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gegenüber Anordnungen nach § 54 AuslG auf Grund extremer Gefahrenlage kommt nach der Erlass-Lage in Sachsen-Anhalt nicht in Betracht. Zwar ist hier keine Anordnung gemäß § 54 AuslG gegenüber irakischen Asylbewerbern ergangen, wohl aber ein vergleichbarer Schutz durch Erlass des Ministeriums des Innern vom 31. März 2003, in dem Duldungen irakischer Asylbewerber für sechs Monate verfügt werden.
Das Grundrecht aus Art.12 Abs. 1 GG kann es einer Behörde gebieten, bereits im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens (hier: Linienverkehrs-Genehmigungsverfahren) und damit unabhängig von einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Beteiligten-Stellung einem potentiellen Verfahrensbeteiligten Informationen zur Verfügung zu stellen, welche dieser bedarf, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang er sich um eine behördliche Genehmigung (Konzession) bewirbt.
Der Restitutionsausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ist auch auf gemeinnützig tätige Unternehmen anwendbar.
Eine zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben in der Rechtsform einer Gesellschaft privaten Rechts betriebene Einrichtung ist kein Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes. Die Rückgabe eines für deren Zwecke genutzten Grundstücks kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen sein.