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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 230/06 vom 13.07.2006

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Ausreise, tatsächlich oder rechtlich unmöglich, Staatenloser, Kurde, Ausweisungsgrund, Straftat, Ausnahmefall
Stichwort:Staatenloser
Leitsatz:1. Anders als bei § 30 Abs. 4 AuslG 1990 und bei § 60a Abs. 2 AufenthG stellt § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG darauf ab, ob die Ausreise, nicht nur die Abschiebung des Ausländers unmöglich ist. Der Begriff der Ausreise erfasst sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Rückkehr.

2. § 5 AufenthG bedeutet, dass zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann von den Voraussetzungen abgewichen werden darf, wenn nicht besondere, vom Regelfall abweichende Umstände dargetan sind, die eine von der Normallage abweichende Interessensbewertung rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels höherrangigem Recht entspricht; insbesondere verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen entsprechen würde.

3. Kein hinreichender Ausweisungsgrund m Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind solche Ausweisungstatbestände, auf die die Ausländerbehörde bei früheren ausländerbehördlichen Entscheidungen nicht zurückgegriffen hat und die daher als verbraucht anzusehen sind Nur das Absehen von Abschiebemaßnahmen - auch über mehrere Jahre - kann die Annahme eines solchen Vertrauenstatbestands nicht begründen.

4. Generell sind für eine Abweichung von der ansonsten ausschlaggebenden Regel-Voraussetzung bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu berücksichtigen, die Dauer des straffreien Aufenthalts im Verhältnis zur Gesamtaufenthaltsdauer sowie der Grad der Entfremdung vom Heimatland. Nur wenn derartige schutzwürdigere Bindungen bestehen würden, wäre die Vorenthaltung einer Aufenthaltsgenehmigung nur noch zur Gefahrenabwehr zulässig.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 O 230/06



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 22.04 vom 12.07.2005

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, AuslG
Schlagworte:Abschiebungsverbot, Abschiebungsandrohung, Abschiebezielstaat, asylrechtlicher Abschiebungsschutz, ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz, Flüchtlingsanerkennung, Staatenloser, Syrien, Rechtsschutzinteresse, Rückkehrmöglichkeit, Schutzlosigkeit, anderweitige Sicherheit in Drittstaat, politische Verfolgung, Verfolgerstaat, Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit
Stichwort:Staatenloser
Leitsatz:Der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann grundsätzlich nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommenden Staaten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entweder einheitlich bejaht oder verneint werden kann (Fortführung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 22.04

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 1582/03 vom 08.12.2003

Rechtsgebiete:AuslG
Schlagworte:Abschiebung, Ausweisung, Staatenloser
Stichwort:Staatenloser
Leitsatz:Bei der Prüfung, ob statt der Regel-Ausweisung eines Staatenlosen ausnahmsweise eine Ermessensausweisung in Betracht zu ziehen ist, ist auch das besondere Schicksal eines Staatenlosen zu berücksichtigen, der von Geburt an staatenlos ist und in einen anderen Staat weder einreisen noch abgeschoben werden kann.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 12 UE 1582/03


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