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BAG – Urteil, 2 AZR 490/99 vom 23.11.2000

Rechtsgebiete:GVG, ZPO
Schlagworte:Staatenimmunität, Zwischenurteil
Stichwort:Staatenimmunität
Leitsatz:Leitsatz:

Kommt das Berufungsgericht in einem Zwischenstreit über das Vorliegen einer Prozeßvoraussetzung (hier: deutsche Gerichtsbarkeit) im Gegensatz zu dem erstinstanzlichen Gericht zu dem Ergebnis, die Prozeßvoraussetzung liege nicht vor, so hat es die Klage als unzulässig abzuweisen.

Entscheidet das Berufungsgericht in einem derartigen Fall nur über die Prozeßvoraussetzung, kann die Klageabweisung noch durch das Revisionsgericht erfolgen.

Hinweise des Senats:

Pressereferent/Informationsspezialist im öffentlichen Dienst der Vereinigten Staaten von Amerika

Aktenzeichen: 2 AZR 490/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 23. November 2000
- 2 AZR 490/99 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 6 Ca 75/97 -
Zwischenurteil vom 19. August 1998

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 5 Sa 76/98 -
Urteil vom 23. Juni 1999
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 490/99




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