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Sreitwert

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 TE 1557/07 vom 20.08.2007

1. Zur gesetzlichen Form im Sinne des § 69a Abs. 4 Sätze 1 und 2 GKG zählt auch die in § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG normierte Pflicht des durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten, das Vorliegen der in § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG genannten Voraussetzungen darzulegen, d. h. dem Gericht gegenüber aufzuzeigen, dass es den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

2. Gegen eine die Festsetzung des Streitwerts betreffende Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) sind zumindest nach Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit und das Institut der Rechtskraft außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Gegenvorstellung mangels einfachgesetzlicher Regelung nicht mehr statthaft.

3. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG ergeht gerichtskostenfrei.

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