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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 443/07 vom 28.01.2008

Rechtsgebiete:FGG, SpruchG
Schlagworte:Spruchverfahren, Antragsberechtigung, Aktien, Aktiengesellschaft, AG, Aktionäre, Sqeeze-out
Stichwort:Sqeeze-out
Leitsatz:1. Auch im Squeeze-out-Verfahren ist bei der Ausgabe von Namensaktien nur derjenige antragsberechtigt, der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Strukturmaßnahme im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. (Fortführung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.01.2006, 20 W 124/05)

2. Der Nachweis über die Eintragung im Aktienregister kann auch noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, wenn das Spruchverfahren dadurch nicht verzögert wird. (Fortführung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.01.2006, 20 W 124/05)

3. Der Geschäftswert für die Gerichtsgebühr kann auch bei einer Beschwerde über die Zurückweisung eines Antrags auf Einleitung eines Spruchverfahrens als unzulässig nicht unter dem Mindestwert von 200.000 ¤ festgesetzt werden. (Fortführung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2005, 20 W 235/05)
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 443/07




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