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OLG-HAMM – Urteil, 9 U 38/03 vom 24.01.2005

Rechtsgebiete:BGB, StrWG, GG
Schlagworte:Spurrille, Gefahrenquelle, Motorrad
Stichwort:Spurrille
Leitsatz:Eine scharfkantige in Fahrtrichtung verlaufende Spurrille vor einer Kreuzung mit einer Tiefe von 6,8 cm stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar, weil sie für Motorradfahrer eine erhebliche Sturzgefahr begründet.

Bei fehlendem Unabwendbarkeitsbeweis (§ 7 Abs. 2 StVG a. F.) muss sich der wegen der Rille gestürzte Motorradfahrer eine Anspruchsminderung von 20 % gefallen lassen.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 9 U 38/03




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