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Sprungrevision und Verfahrensfehler

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BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 8.01 vom 10.10.2002

Rechtsgebiete:GG, TKG, BGB, VwGO, ONP-Rahmenrichtlinie 90/387/EWG, Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG, Richtlinie 98/10/EG
Schlagworte:Telekommunikation, Klagebefugnis, Sprungrevision und Verfahrensfehler, Telekommunikationsdienstleistungen, Aufschlagsverbot, Anspruch der Nutzer auf Erlass einer Anpassungsanordnung, Wettbewerbsverhältnis, Anfechtung einer Anpassungsanordnung durch Nutzer, Feststellungsklage bei Drittrechtsverhältnissen
Stichwort:Sprungrevision und Verfahrensfehler
Leitsatz:1. Nutzern von Telekommunikationsdienstleistungen steht aus § 30 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG kein subjektives Recht darauf zu, von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post den Erlass einer Anpassungsanordnung gegenüber einem Telekommunikationsdienstleistungen erbringenden Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Aufschlagsverbot zu verlangen.

2. Eine Anpassungsanordnung kann nicht mit der Begründung begehrt werden, die für das Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen verlangten ungenehmigten Entgelte seien genehmigungsbedürftig.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 8.01




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