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Spruchverfahren

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 84/09 vom 04.05.2009

Rechtsgebiete:SpruchG, ZPO
Schlagworte:Spruchverfahren, Antrag, Frist, Gericht, Zuständigkeit, Verweisung
Stichwort:Spruchverfahren
Leitsatz:Die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens nach § 4 Abs. 1 SpruchG wird nur durch den rechtzeitigen Eingang eines Antrages bei einem zumindest zunächst örtlich zuständigen Gericht gewahrt.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 84/09



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 455/08 vom 03.11.2008

Rechtsgebiete:FGG, JVEG, KostO, SpruchG
Schlagworte:Spruchverfahren, Vorschuss, Sachverständiger, Stundensatz, Zustimmung, Ersetzung
Stichwort:Spruchverfahren
Leitsatz:Im Spruchverfahren sind die gerichtliche Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung zu dem vom Sachverständigen geforderten Stundensatz und die Anordnung der Vorschussleistung nicht isoliert mit der Beschwerde anfechtbar.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 455/08

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 65/06 vom 27.08.2008

Rechtsgebiete:SpruchG
Schlagworte:Spruchverfahren, außenstehende Aktionäre
Stichwort:Spruchverfahren
Leitsatz:Der Mindestgeschäftswert von 200.000,00 Euro nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG gilt auch dann, wenn der Antrag auf Bestimmung der Abfindung für aussenstehende Aktionäre (§ 305 AktG) als unzulässig - weil unstatthaft - abgewiesen wird (hier: auf der Grundlage eines "verdeckten" Beherrschungsvertrages nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft, hilfsweise auf der Grundlage der qualifiziert faktischen Beherrschung / existenzvernichtenden bzw. existenzgefährdenden Nachteilszufügung).
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 65/06

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 5 W 24/08 vom 23.06.2008

Rechtsgebiete:SpruchG, AktG
Schlagworte:Spruchverfahren, Insolvenzverwalter, Beherrschungsvertrag
Stichwort:Spruchverfahren
Leitsatz:Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der vorschusspflichtigen Gesellschaft i.S.d. §§ 17 Abs.2 SpruchG, 306 Abs.4 S.8 AktG a.F. steht der Insolvenzverwalter selbst dieser Gesellschaft gleich. Er wird kraft Amtes zum Beteiligten des nicht unterbrochenen Spruchverfahrens, zudem Antragsgegner i.S.d. § 6 Abs.2 S.1 SpruchG und damit Zahlungsverpflichteter i.S.d. § 6 Abs.2 S.4 SpruchG.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 5 W 24/08


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