Die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens nach § 4 Abs. 1 SpruchG wird nur durch den rechtzeitigen Eingang eines Antrages bei einem zumindest zunächst örtlich zuständigen Gericht gewahrt.
Im Spruchverfahren sind die gerichtliche Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung zu dem vom Sachverständigen geforderten Stundensatz und die Anordnung der Vorschussleistung nicht isoliert mit der Beschwerde anfechtbar.
Der Mindestgeschäftswert von 200.000,00 Euro nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG gilt auch dann, wenn der Antrag auf Bestimmung der Abfindung für aussenstehende Aktionäre (§ 305 AktG) als unzulässig - weil unstatthaft - abgewiesen wird (hier: auf der Grundlage eines "verdeckten" Beherrschungsvertrages nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft, hilfsweise auf der Grundlage der qualifiziert faktischen Beherrschung / existenzvernichtenden bzw. existenzgefährdenden Nachteilszufügung).
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der vorschusspflichtigen Gesellschaft i.S.d. §§ 17 Abs.2 SpruchG, 306 Abs.4 S.8 AktG a.F. steht der Insolvenzverwalter selbst dieser Gesellschaft gleich. Er wird kraft Amtes zum Beteiligten des nicht unterbrochenen Spruchverfahrens, zudem Antragsgegner i.S.d. § 6 Abs.2 S.1 SpruchG und damit Zahlungsverpflichteter i.S.d. § 6 Abs.2 S.4 SpruchG.
1. Ein Antrag im Spruchverfahren auf gerichtliche Entscheidung über Abfindung und Ausgleich im Fall eines Unternehmensvertrags (§§ 304, 305 AktG) ist u.a. nur dann zulässig, wenn innerhalb der Antragsfrist schlüssig dargelegt wird, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Aktionär ist.
2. Kommt bei der Anteilsbewertung zur Bemessung der angemessenen Abfindung nach § 305 AktG die Heranziehung eines durchschnittlichen Börsenkurses aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung nicht in Betracht, weil aus diesem Kurs wegen marginalen Handels und volatiler Kurse der Verkehrswert der Aktie zum Stichtag nicht tragfähig abgeleitet werden kann, dann kann als Desinvestitionswert ersatzweise ein Durchschnittskurs aus der Zeit vor Bekanntgabe der beabsichtigten Unternehmensvertrags berücksichtigt werden, wenn selbst bei geringem Handel ein hinreichend stabiles Kursniveau festzustellen ist, so dass die Annahme eines Verkehrswerts in dieser Höhe zum Bewertungsstichtag gerechtfertigt ist.
Der urkundliche Nachweis über die Aktionärseigenschaft zum maßgeblichen Stichtag kann auch nach Zurückweisung des Antrages als unzulässig noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, wenn das Landgericht zuvor nur allgemein darauf hingewiesen hatte, dass ein Nachweis über die Aktionärsstellung nicht vorliegt, ohne einen diesbezüglichen Schriftsatz des Antragsgegners zu übermitteln und eine konkrete Frist zur Vorlage des urkundlichen Nachweises zu setzen.
1. Auch im Squeeze-out-Verfahren ist bei der Ausgabe von Namensaktien nur derjenige antragsberechtigt, der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Strukturmaßnahme im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. (Fortführung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.01.2006, 20 W 124/05)
2. Der Nachweis über die Eintragung im Aktienregister kann auch noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, wenn das Spruchverfahren dadurch nicht verzögert wird. (Fortführung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.01.2006, 20 W 124/05)
3. Der Geschäftswert für die Gerichtsgebühr kann auch bei einer Beschwerde über die Zurückweisung eines Antrags auf Einleitung eines Spruchverfahrens als unzulässig nicht unter dem Mindestwert von 200.000 ¤ festgesetzt werden. (Fortführung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2005, 20 W 235/05)
Ein Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens nach einer Verschmelzung ist unzulässig, wenn zur Begründung innerhalb der Antragsfrist lediglich der vor 5 Jahren gezahlte Erwerbspreis der Aktien des übertragenden Unternehmens dem Börsenwert der aufgrund der Verschmelzung erhaltenen Aktien des aufnehmenden Unternehmens gegenübergestellt und pauschal behauptet wird, das festgesetzte Umtauschverhältnis sei unangemessen niedrig.
In Anbetracht bestimmter Tendenzen ist es vorstellbar, dass die Rechtsprechung sich dahin entwickelt, das Spruchverfahren als adäquaten Weg zur Feststellung der Ansprüche der Minderheitsaktionäre anzusehen. Eine andere Frage ist es jedoch, ob der Minderheitsaktionär diesen Weg wählen kann oder muss.
1. Für die Zulässigkeit eines Antrages auf Einleitung eines Spruchverfahrens reicht es aus, wenn der Antragsteller innerhalb der Antragsfrist von 3 Monaten seine Antragsberechtigung darlegt. Der urkundliche Nachweis der Antragsberechtigung kann auch nach Ablauf der Antragsfrist erfolgen.
2. Sind Namensaktien ausgegeben, so ist bei Auseinanderfallen von materieller Berechtigung und Eintragung im Aktienregister § 67 Abs. 2 AktG, der nur für im Aktienregister eingetragene Personen eine unwiderlegbare Vermutung der Aktionärsstellung begründet, auch auf die Antragsberechtigung im Spruchverfahren anzuwenden.
3. Allerdings ist es zur Darlegung der Antragsberechtigung jedenfalls in der Anfangsphase der Anwendbarkeit des SpruchG ausreichend, wenn der Antragsteller sich auf seine Aktionärsstellung beruft; welche konkreten urkundlichen Nachweise hierfür im Einzelfall erforderlich sind, bestimmt das Gericht bei der amtswegigen Prüfung der Zulässigkeit des Antrages.
Der Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens ist zulässig, wenn er Einwendungen enthält, die die Unternehmensbewertung nicht nur pauschal angreifen, sondern sich auf einzelne überprüfbare Parameter der Unternehmensbewertung beziehen und diese mit näherer Begründung kritisieren.
Der bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingereichte Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens ist auch nach dem vor Inkrafttreten des SpruchG geltenden alten Verfahrensrecht nur dann rechtzeitig, wenn er nach Abgabe noch rechtzeitig vor Fristablauf bei dem zuständigen Landgericht eingeht.
Das alte Spruchverfahrensrecht kommt nach § 17 Abs. 2 S. 1 SpruchG für ein Spruchverfahren zur Anwendung, wenn nach Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses durch Eintragung im Handelsregister vor dem Stichtag des 1. September 2003 ein Antrag bei Gericht eingeht, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Veröffentlichung nach § 10 Abs. 2 HGB noch nicht als erfolgt gilt.
Im Spruchverfahren zur Bestimmung der Barabfindung muss der ausgeschiedene Minderheitsaktionär innerhalb der Antragsfrist seine Antragsberechtigung nur darlegen. Der urkundliche Nachweis der Antragsberechtigung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintrittes der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses durch Eintragung im Handelsregister muss nicht innerhalb der Antragsfrist erbracht werden.
Wer als Aktionär nach § 3 SpruchG antragsberechtigt gewesen wäre, jedoch die Antragsfrist des § 4 Abs. 1 SpruchG versäumt hat, kann sich dem rechtzeitig gestellten Antrag eines anderen Aktionärs auf Einleitung eines Spruchverfahrens nicht im Wege der Nebenintervention anschließen.
Innerhalb der Antragsfrist muss der Antragsteller eines Spruchverfahrens lediglich seine Antragsberechtigung darlegen; der Nachweis durch Urkunden muss innerhalb dieser Frist nicht erfolgen.
Der Senat vertritt die Auffassung, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG für die fristgerechte Antragsbegründung entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung nicht den Nachweis der Antragsberechtigung, sondern lediglich deren Darlegung fordert.
§ 7 Abs. 2 ZSEG ist in einem umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren (§§ 305 ff UmwG) dahin auszulegen, dass das Gericht die verweigerte Zustimmung der - regelmäßig kostentragungspflichtigen - Antragsgegnerin zu Stundensätzen, die die gesetzlichen Höchststundensätze nach § 3 ZSEG deutlich übersteigen, unabhängig von der Zustimmung der (zahlreichen) Antragsteller ersetzen kann.