1. Die Verpflichtung zur Spruchreifmachung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bezieht sich auch darauf, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich selbst (ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde) zu ermitteln und zu prüfen haben, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe ("soweit") aufrechterhalten bleiben kann (wie Urteil vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 <206>).
2. Diese Verpflichtung wird verletzt, wenn das Gericht bei einem Geldleistungsverwaltungsakt (hier: Ausbaubeitragsbescheid), der an mehreren Rechtsfehlern leidet, deren Korrektur für den Kläger einerseits beitragserhöhend, andererseits beitragsmindernd wirkt, allein wegen der "gegenläufigen Tendenzen" dieser Rechtsfehler es unterlässt, zu ermitteln und zu prüfen, ob bei einer Behebung des Rechtsfehlers, dessen Korrektur zu einer Beitragsminderung führt, der Bescheid zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags aufrechterhalten bleiben kann.
3. Dieser Verpflichtung ist das Gericht nicht deshalb enthoben, weil es hinsichtlich des anderen Rechtsfehlers (hier: fehlerhafte Satzungsbestimmung über den Gemeindeanteil gemäß § 10 Abs. 4 KAG RhPf a.F.), dessen Korrektur beitragserhöhend wirkt, einen Beurteilungsspielraum des Satzungsgebers zu respektieren hat, den das Gericht nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen darf. Etwas anderes gilt, wenn nach der Auslegung des jeweiligen Landesrechts die fehlerhafte Satzungsregelung dem Beitragsbescheid insgesamt die Rechtsgrundlage entzieht.
1. Die Gewährung eines unüberwachten Langzeitbesuchs ist als Sonderfall nach § 25 Abs. 2 NJVollzG zu beurteilen und steht im Ermessen der Vollzugsbehörde.
2. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung muss die Vollzugsbehörde insbesondere die in Art. 1 und 6 GG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung beachten.
3. Der Begriff der "Spruchreife" im Sinne von § 102 NJVollzG i. V. m. § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG ist nicht identisch mit dem des § 102 NJVollzG i. V. m. § 115 Abs. 4 Satz 1 StVollzG. Spruchreife liegt im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits dann vor, wenn das Oberlandesgericht eine Sachentscheidung treffen kann, die eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG erübrigt. Das Oberlandesgericht kann in derartigen Fällen die Sache zur Neubescheidung direkt an die Vollzugsbehörde zurück verweisen.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG haben die Verwaltungsgerichte auch bei Zugriffsdelikten die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen (vgl. BVerwGE 124, 252 <258 ff.>). Dabei ist auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB einzubeziehen.
Die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG ist richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Sie indiziert bei Zugriffsdelikten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt.
Im Fall der Spruchreife kann das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht selbst auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen.
1. Der Landesgesetzgeber muss die Einzelheiten der Berechnung der Finanzhilfe für Ersatzschulen nicht selbst tragen, sondern darf dies dem Verordnungsgeber überlassen.
2. § 18a SG LSA wird, soweit er die "Ausgestaltung" der Finanzhilfe dem Verordnungsgeber überlässt, dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 79 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung gerecht.
3. Die vom Gesetzgeber in § 18a Abs. 1 SG LSA vorgesehene "Deckelung" begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
4. Die Vorschrift in § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ESchVO a.F., die regelt, wie die "pauschalierten Kosten eines Lehrers" zu ermitteln sein sollen, verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot, da sich auch durch Auslegung nicht eindeutig ermitteln lässt, welche Vergütungsgruppe des BAT-O bei den einzelnen Schularten heranzuziehen ist.
5. Soweit § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ESchVO a.F. auf eine angestellte, verheiratete Lehrkraft mit einem Kind und dem 39. Lebensjahr abstellt, steht dies mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 18a Abs. 2 SG LSA nicht in Einklang Es erscheint ausgeschlossen, das der darin vom Gesetzgeber vorgegebene Umfang der Finanzhilfe von 90 v. H. der laufenden Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen bei Zugrundelegung dieser Merkmale erreicht werden kann.
6. Die ESchVO a.F. verstößt auch insoweit gegen die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 18a SG LSA in der im Schuljahr 2000/2001 maßgeblichen Fassung, als darin eine Grundlage für die Berechnung des Anteils der Kosten für das nicht pädagogische Personal am Schülerkostensatz fehlt.
7. Da in § 18a Abs. 3 SG LSA die oberste Schulbehörde ermächtigt wird, die "Ausgestaltung" der Finanzhilfe zu regeln, fehlt es bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit der Regelungen zu Berechnung der Finanzhilfe in der ESchVO a.F. an der für einen Verpflichtungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 1 erforderlichen Spruchreife. Auf Grund der inzidenten Feststellung der Unvereinbarkeit einzelner Regelungen des ESchVO a.F. mit höherrangigem Recht im Bescheidungsurteil ist der Verordnungsgeber, auch wenn er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Beklagter gewesen wist, wegen der Bindungswirkung des Urteil gegenüber allen Landsbehörden verpflichtet, eine Nachbesserung der ESchVO a. F. vorzunehmen.
Zur Zulässigkeit der Bescheidungsklage bei "stecken gebliebenem" Baugenehmigungsverfahren.
Ob eine am Standort einer Windenergieanlage im Außenbereich errichtete Solaranlage der Forschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, ist in entsprechender Anwendung der Kriterien zu beurteilen, die die Rechtsprechung zur dienenden Funktion mitgezogener Betriebsteile im Bereich der Landwirtschaft entwickelt hat.
Hat ein Gericht über die Änderung eines Verwaltungsakts zu entscheiden, der einen Geldbetrag festsetzt, so ist es nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen - und in Abgrenzung zur (fristgebundenen) Möglichkeit der "Zurückverweisung" der Sache an die Behörde gemäß § 113 Abs. 3 VwGO - lediglich dazu berechtigt, die Neuberechnung des Geldbetrages als solche der Behörde zu überlassen (vgl. bereits BVerwGE 87, 288 <297>); notwendige Ermittlungen zu den für die Neuberechnung maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen hat das Gericht hingegen selbst vorzunehmen.
1. Bei einer Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG i.V.m. § 51 Abs. 5, §§ 48, 49 VwVfG ist das Ermessen zugunsten des Ausländers regelmäßig auf Null reduziert, wenn er im Zielstaat der drohenden Abschiebung einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre.
2. Die Verwaltungsgerichte sind auch in solchen Verfahren gehalten, die Sache zulasten oder zugunsten des Ausländers so weit wie möglich spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), bevor sie das Bundesamt zu einer Neubescheidung verpflichten.
Wer ohne strafrechtlich relevantes Verhalten in einem abgeschirmten Bereich einen Swinger-Club betreibt, leistet dadurch nicht stets im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG der Unsittlichkeit Vorschub.
1. Die Ausweisung eines "Schutzbedürftigen Bereichs für Naturschutz und Landschaftspflege" (Maßstab 1 : 100.000) ist regelmäßig nicht parzellenscharf verbindlich; eine Ausnahme gilt nur, wenn ein entsprechender Wille des Plangebers entweder im Regionalplan selbst oder in von ihm in Bezug genommenen Unterlagen zum Ausdruck gekommen ist.
2. Schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG auch eine im behördlichen Ermessen stehende Entscheidung (hier: Ausnahmezulassung nach § 24a Abs. 4 NatSchG) mit ein, so kann in einem auf ihre Erteilung abzielenden Klageverfahren nur ein Bescheidungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO Erfolg haben.