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Spruchkörper

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, GRS 1/08 vom 15.12.2008

Rechtsgebiete:VwGO, AGVwGO
Schlagworte:Normenkontrollverfahren, Hauptsacheverfahren, Einstweilige Anordnung, Gültigkeit von Normen, Spruchkörper, Besetzung
Stichwort:Spruchkörper
Leitsatz:Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, GRS 1/08



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 W 51/06 vom 30.10.2006

Rechtsgebiete:GG, ZPO
Schlagworte:Tatbestandsberichtigungsantrag, Berichtigung, Tatbestand, Urteil, Urteilstatbestand, Beschwerde, sofortige Beschwerde, Statthaftigkeit, Besetzung, Gericht, Spruchkörper
Stichwort:Spruchkörper
Leitsatz:1. Wird vom erstinstanzlichen Gericht über einen Tatbestandsberichtigungsantrag ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl ein entsprechender Antrag gem. § 320 Abs. 3 ZPO ausdrücklich gestellt war, begründet dies einen erheblichen Verfahrensmangel, welcher ausnahmsweise entgegen § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft macht.

2. Ein richterliches Mitglied des Spruchkörpers, welcher das im Tatbestand zu berichtigende Urteil erlassen hat, ist nicht deshalb an der Mitwirkung bei der Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag verhindert, weil es inzwischen nur noch in einem anderem Spruchkörper desselben Gerichts tätig ist.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 1 W 51/06

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 5 U 196/00 vom 24.10.2005

Rechtsgebiete:ZPO, GVG, BVerfGG
Schlagworte:Ablehnungsgesuch, Befangenheitsantrag, Besorgnis der Befangenheit, Ablehnungsgrund, Geschäftsverteilung, Geschäftsverteilungsplan, geschäftsplanmäßiger Vertreter, Hochschullehrer, Zuständigkeitskatalog, Spruchkörper, Vertretung, Besetzung, überbesetzter Senat
Stichwort:Spruchkörper
Leitsatz:1. "Gericht" im Sinne von § 45 Abs. 1 ZPO ist der durch seinen geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper.

2. "Gericht" im Sinne von § 45 Abs. 1 ZPO ist nicht ein Richter, der nach der Geschäftsverteilung des Senats nur in bestimmten abschließend aufgezählten Fällen, zu denen Befangenheitsanträge nicht gehören, tätig wird und von der generellen Vertretung innerhalb des Senats ausgeschlossen ist.

3. Bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Besetzung eines Spruchkörpers eines Oberlandesgerichts entscheidet der Spruchkörper in eigener Zuständigkeit und ohne Mitwirkung des betroffenen Richters, aber in vollständiger Besetzung gemäß § 122 GVG durch Beschluss über die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 5 U 196/00

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 438/04 vom 28.01.2005

Rechtsgebiete:GG, GVG
Schlagworte:Spruchkörper, Richter, Besetzung, Verhinderung, Vertretung
Stichwort:Spruchkörper
Leitsatz:Die für die Vertretung bei endgültiger und dauernder Verhinderung entwickelten Grundsätze können nicht auf die Besetzung der Spruchkörper übertragen werden.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 438/04


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