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Spruch der Einigungsstelle über eine Kleiderordnung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-BERLIN – Beschluss, 3 TaBV 1069/05 vom 20.09.2005

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Spruch der Einigungsstelle über eine Kleiderordnung, Kostentragung
Stichwort:Spruch der Einigungsstelle über eine Kleiderordnung
Leitsatz:1. Im Rahmen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Aufstellung einer Kleiderordnung für die Mitarbeiter des Arbeitgebers, der ein Spielcasino betreibt, besteht keine sog. Annexkompetenz des Betriebsrats in Bezug auf die Kostentragung, wenn individual-rechtlich keine Grundlage dafür gegeben ist, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung und Pflege der von den Arbeitnehmern einzubringenden Kleidung zu tragen hat.

2. Da die von den Arbeitnehmern zu stellende Kleidung grundsätzlich als Arbeits- oder Berufskleidung anzusehen ist, die schon mit der Arbeitsvergütung abgegolten ist, verletzt der Spruch der Einigungsstelle, der im Rahmen der festgelegten Kleiderordnung keine Regelung über die Kostentragung enthält, nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Volltext: LAG-BERLIN - Beschluss, 3 TaBV 1069/05




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