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OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 58/04 vom 17.02.2005

Rechtsgebiete:MarkenG, VO (EWG) Nr. 2081/92
Schlagworte:Springende Ziegen
Stichwort:Springende Ziegen
Leitsatz:1. In der - isoliert nicht zu beanstandenden - Bezeichnung eines Weichkäses als "Altenburger mit 15 % Ziegenmilch" kann unter Berücksichtigung einer in die Irre leitenden optischen Verpackungsgestaltung eine unzulässige Anspielung i.S.v. Art. 13 Abs. 1b VO (EWG) 2081/92 auf die geschützte Herkunftsbezeichnung "Altenburger Ziegenkäse" liegen.

2. Ist die Herkunftsbezeichnung (Altenburger Ziegenkäse) eines seit vielen Jahren in dieser Form vertriebenen Produkts objektiv geeignet, im Verkehr rechtlich relevante Fehlvorstellungen über dessen Zusammensetzung (Mischprodukt aus Kuh- und Ziegenmilch) hervorzurufen, rechtfertigt dieser Umstand gleichwohl keine "aufklärenden" Hinweise, die den Schutzbereich der Herkunftsbezeichnung verletzen.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 58/04




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