Der Personalrat ist nach hamburgischem Personalvertretungsrecht zu einer rechtlichen Beratung Bediensteter nur befugt, soweit dies zur sachgerechten Ausübung seiner gesetzlich geregelten Handlungsbefugnisse, namentlich in konkreten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, erforderlich ist; in diesem Rahmen kann der Personalrat die Erörterung von Rechtsfragen mit Betroffenen eigenverantwortlich gestalten.