1. Die Bank ist nicht verpflichtet, im Rahmen einer ordnungsgemäßen anleger- und objektgerechten Beratung über den Gewinn bzw. die Gewinnmarge aufzuklären, da es offensichtlich ist, dass die Bank mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den verdeckten Rückvergütungen ist nicht übertragbar.
2. Es stellt jedenfalls nicht immer eine Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag dar, wenn die Bank nicht über den negativen Marktwert und dessen Höhe aufklärt.
3. Historische Marktdaten lassen grundsätzlich keine verlässliche Prognose über das zukünftige Marktgeschehen zu, gesicherte Rückschlüsse von historischen Daten auf die zukünftige Entwicklung des Spreads sind nicht möglich.