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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 275/06 vom 07.09.2006

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Studium, Studienbewerber, Aufenthaltsdauer, Sprachprüfung
Stichwort:Sprachprüfung
Leitsatz:1. Der Aufenthaltszweck Studium i.S.v. § 16 Abs. 1 AufenthG umfasst sämtliche mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen. Abhängig vom Einzelfall gehören dazu: Sprachkurse, insbesondere zur Studienvorbereitung, Studienkollegs oder andere Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen, für das Studium erforderliche oder von der Hochschule empfohlene vorbereitende Praktika, ein grundständiges Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen), nach einem Studium ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) oder eine Promotion sowie anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungsziels dienen.

2. Studienbewerber nach § 16 Abs. 1 S. 3 AufenthG sind Ausländer, die noch keine Zulassung zum Studium besitzen, unabhängig davon, ob sie sich förmlich bei einer staatlich oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule oder Fachhochschule) oder an vergleichbaren Ausbildungsstätten, an Berufsakademien sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs beworben haben.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 275/06




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