JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sprachkenntnisse
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AufenthV, EMRK, GG |
| Schlagworte: | Aufenthaltserlaubnis, Ausweisungsgrund, Daueraufenthalt, Ehegattennachzug, Falschangaben, Nachholung des Visumverfahrens, Schengen-Visum, Sprachkenntnisse, deutsche, Visum, national |
| Stichwort: | Sprachkenntnisse |
| Leitsatz: | § 39 Nr. 3 2. Alt. AufenthV ist grundsätzlich nicht anwendbar, wenn ein Ausländer mit einem Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte unter Verschweigung des beabsichtigten Daueraufenthalts einreist. Ausreichende Deutschkenntnisse i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG müssen daher bereits vor der Einreise oder spätestens während der Geltungsdauer des Schengen-Visums erworben sein (wie Hess. VGH, Beschl. v. 22.9.2008 - 1 B 1628/08 -, InfAuslR 2009, 14 und OVG Rhl.-Pf., Beschl. v. 20.4.2009 - 7 B 10037/09 -, juris; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.7.2008 - 11 S 1041/08 -, InfAuslR 2008, 444 und BayVGH, Beschl. v. 18.5.2009 - 19 CS 09.853 -, AuAS 2009, 147). |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 171/09 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EMRK |
| Schlagworte: | abgeleitetes Aufenthaltsrecht, abhängiges Aufenthaltsrecht, Abschiebung, Abschiebungshindernis, Absicht des Gesetzgebers, Altfallregelung, Anspruch, atypisch, Aufenthalt, Aufenthaltsbeendigung, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, aufenthaltsrechtlich relevante Umstände, Ausländer, Ausländerbehörde, Ausländerrecht, Ausreise, Ausreisehindernis, Ausreisepflicht, Bleiberechtsbeschluss, Duldung, einfinden, eingliedern, Eingriff, Eltern, Elternteil, Entstehungsgeschichte, Ermessen, Ermessensentscheidung, Erwerbstätigkeit, geduldet, gesetzliche Altfallregelung, getäuscht, Herkunft, Identität, Integration, integriert, kausal, Kausalität, Kausalitätserfordernis, Kind, minderjährig, minderjähriges Kind, notwendig, notwendiger Eingriff, Privatleben, rechtliche Gründe, rechtstreu, rechtstreues Verhalten, Reintegration, Rückkehr, Sinn und Zweck, Sprache, Sprachkenntnisse, Staatsangehörigkeit, täuschen, Täuschung, Unmöglichkeit der Ausreise, unzumutbar, Unzumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Wiedereingliederung, Ziel des Gesetzes, zumutbar, Zumutbarkeit. |
| Stichwort: | Sprachkenntnisse |
| Leitsatz: | Eine gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung entgegenstehende vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände liegt auch dann vor, wenn die Täuschung nicht kausal für den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet war. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10469/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | StAG |
| Schlagworte: | Analphabet, Einbürgerung, Ermessen, Sprachkenntnisse |
| Stichwort: | Sprachkenntnisse |
| Leitsatz: | Es ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, wenn die Behörden im Rahmen einer Ermessenseinbürgerung ausreichende Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache fordern. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 13 S 729/08 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AufenthV, EG, VwGO |
| Schlagworte: | Vorläufiger Rechtsschutz, Beschwerde, Neue Tatsache, Ehegattennachzug, Eheschließung in Dänemark, Sprachkenntnisse, Einreise mit Schengen-Visum, Nationales Visum, Visumpflicht, Befreiung |
| Stichwort: | Sprachkenntnisse |
| Leitsatz: | 1. Entscheidungserhebliche Tatsachen, die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eintreten, darf das Beschwerdegericht jedenfalls berücksichtigen, wenn sie offensichtlich sind; § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schließt das nicht aus. 2. § 39 Nr. 3 AufenthV befreit nicht nur die für einen Kurzaufenthalt sichtvermerksfreien Drittausländer ("Positivstaater"), sondern daneben alle Inhaber eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG von der nationalen Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. 3. § 39 Nr. 3 AufenthV in der seit dem 29. August 2007 geltenden Fassung des Art. 7 Abs. 4 Nr. 13 Buchstabe a) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2051) stellt nur auf das objektive Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise, nicht aber auch darauf ab, dass der Ausländer vor der Einreise keinen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigt haben darf. Falsche oder unvollständige Angaben im Visumverfahren können aber zu einem Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG führen und damit über § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließen. 4. Für die Befreiung von der Visumpflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV kommt es auf die Entstehung der Gesamtheit aller Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise in dem Sinne an, dass der Anspruch nach der Einreise entsteht, nicht jede einzelne Anspruchsvoraussetzung. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 1041/08 | |
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