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Sportwettmonopol

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10338/08.OVG vom 18.08.2008

Rechtsgebiete:LGlüG, GlüStV
Schlagworte:Gewerberecht, Sportwette, Oddset, Festquotenwette, Wette, Glücksspiel, öffentliches Glücksspiel, Monopol, staatliches Monopol, privates Monopol, Konzession, Glücksspielmonopol, Wettmonopol, Sportwettmonopol, Lotterie, Glücksspielstaatsvertrag, Wettanbieter, Wettvermittler, Sportwettenvermittler, Buchmacher, Untersagung, Sofortvollzug, vorläufiger Rechtsschutz, aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Spielsucht, Wettleidenschaft, Bekämpfung der Spielsucht, Begrenzung der Wettleidenschaft, Spieltrieb, Glücksspielangebot, Übergangsfrist, Annahmestelle, Begrenzung, Werbung, Veranstalter, Glücksspielveranstalter, unmittelbarer Veranstalter, Veranstalterkonzession, Lotto
Stichwort:Sportwettmonopol
Leitsatz:Solange die Zahl der Lotto-Annahmestellen nicht in einer dem Glücksspielstaatsvertrag genügenden Weise begrenzt wird und nicht sichergestellt ist, dass die Werbung für die monopolisierten öffentlichen Glücksspiele in Rheinland-Pfalz diesem Staatsvertrag entspricht, geht das Interesse privater Wettvermittler, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Einstellung dieser Wettvermittlung vor.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10338/08.OVG



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 1 S 121.07 vom 12.10.2007

Rechtsgebiete:EG-Vertrag, GG, StGB, GewO, OBG, LottGbbg, SpielV
Schlagworte:Sportwetten, Vermittlung, private Anbieter, Sportwettmonopol, Konzession, Wettannahmestelle, Glückspiel, Veranstalten von Glückspiel, Untersagung, sofortige Vollziehung, Spielhalle, unentgeltliches Spielgerät, Jackpot, Geldverlosung, Zuordnung zur Spielhalle, Kombination von Betriebsteilen, Solarium, DVD-Verleih
Stichwort:Sportwettmonopol
Leitsatz:Die On-Line-Vermittlung von Sportwetten für ein nicht im Land Brandenburg konzessioniertes Wettunternehmen mittels eines dafür eingerichteten speziellen Internetzugangs ("Tipomat") erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels gemäß § 284 StGB.

Wettannahmestelle im Sinne des § 8 a Lotterie- und Sportwettengesetz im Land Brandenburg ist nur eine solche, die im Auftrag eines nach § 8 a Abs. 1 LottGBbg konzessionierten Wettunternehmens tätig wird.

§ 9 Abs 2 SpielV stellt einen umfassenden Auffangtatbestand dar, der auch entkoppelte "Jackpot"-Verlosungen, die unentgeltlich offeriert werden, verbietet.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 1 S 121.07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10118/07.OVG vom 02.05.2007

Rechtsgebiete:LGlSpG, LottStV
Schlagworte:Gewerberecht, Sportwette, Oddset, Festquotenwette, Wette, Glücksspiel, öffentliches Glücksspiel, Monopol, staatliches Monopol, privates Monopol, Konzession, Glücksspielmonopol, Wettmonopol, Sportwettmonopol, Lotterie, Lotteriestaatsvertrag, Wettanbieter, Wettvermittler, Sportwettenvermittler, Buchmacher, Untersagung, Sofortvollzug, vorläufiger Rechtsschutz, aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Spielsucht, Wettleidenschaft, Bekämpfung der Spielsucht, Begrenzung der Wettleidenschaft, Spieltrieb, Glücksspielangebot, problematisches Spielverhalten, Verfassungsmäßigkeit, Übergangsfrist, Gemeinschaftsrecht, Anwendungsvorrang, Grundfreiheit, Dienstleistung, Dienstleistungsfreiheit, Konzession, Ausschreibung, Dienstleistungskonzession, Rechtssache Gambelli, Rechtssache Placanica, Rechtfertigung, Allgemeininteresse, Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit, Diskriminierung
Stichwort:Sportwettmonopol
Leitsatz:Auch nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2007 in den verbundenen Rechtssachen C- 338/04, C-359/04 und C-360/04 - Placanica u.a. - überwiegt nach Auffassung des Senats das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Wettleidenschaft durch Aufrechterhaltung des Sportwettmonopols das Interesse von Wettvermittlern, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen (im Anschluss an OVG RP, 6 B 10895/06, AS 33, 351 = NJW 2006, 1426, ESOVGRP).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10118/07.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10895/06.OVG vom 28.09.2006

Rechtsgebiete:LGlSpG, LottStV
Schlagworte:Gewerberecht, Sportwette, Oddset, Festquotenwette, Wette, Glücksspiel, öffentliches Glücksspiel, Monopol, staatliches Monopol, privates Monopol, Konzession, Glücksspielmonopol, Wettmonopol, Sportwettmonopol, Lotterie, Lotteriestaatsvertrag, Wettanbieter, Wettvermittler, Sportwettenvermittler, Buchmacher, Untersagung, Sofortvollzug, vorläufiger Rechtsschutz, aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Spielsucht, Wettleidenschaft, Bekämpfung der Spielsucht, Begrenzung der Wettleidenschaft, Spieltrieb, Glücksspielangebot, problematisches Spielverhalten, Verfassungsmäßigkeit, Übergangsfrist, Gemeinschaftsrecht, Anwendungsvorrang, Grundfreiheit, Dienstleistung, Dienstleistungsfreiheit, Korrespondenzdienstleistung, Grenzüberschreitung, grenzüberschreitender Bezug, Buchmacherkonzession, EG-ausländische Konzession, Rechtssache Gambelli, Rechtfertigung, Allgemeininteresse, Verhältnismäßigkeit, Vorlage
Stichwort:Sportwettmonopol
Leitsatz:Das öffentliche Interesse, dem Gesetzgeber die an der Bekämpfung der Spielsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtete Umgestaltung des Sportwettmonopols während der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 1261) dafür gesetzten Frist zu ermöglichen, überwiegt das Interesse von Wettvermittlern, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10895/06.OVG


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