Die Baugenehmigung für ein Ladengeschäft legalisiert nicht die Nutzungsänderung in ein Sportwettenbüro als Vergnügungsstätte. Eine Vergnügungsstätte unterliegt bauplanungsrechtlich anderen Anforderungen als ein Ladengeschäft.
Die formell illegale Umnutzung eines Ladengeschäfts in ein Sportwettenbüro rechtfertigt unabhängig von der materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit ein sofort vollziehbares baurechtliches Nutzungsverbot.