Der Begriff der Werbung in §§ 5, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV umfasst auch das Sponsoring.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV ermächtigt auch zum Erlass eines Werbeverbotes für unerlaubte Sportwetten gegenüber einem Veranstalter von Sportereignissen.
Das im Freistaat Sachsen grundsätzlich geltende staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten verstößt seit In-Kraft-Treten des Glücksspielstaatsvertrages und des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag nach summarischer Prüfung weder gegen Art. 12 GG noch gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 EG und Art. 49 EG).
Das in 4 IV Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) geregelte Verbot des Veranstalters und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet ist mit dem Verfassungsrecht und dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Wer über das Internet die Möglichkeit anbietet oder verschafft, Sportwetten zu festen Gewinnquoten einzugehen, verstößt daher nicht nur gegen § 4 IV GlüStV, sondern verhält sich zugleich wettbewerbswidrig (§ 4 Nr. 11 UWG). Dies gilt auch, wenn der Anbieter über eine noch während des Bestehens der DDR oder eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Erlaubnis verfügt.
Das in § 4 IV Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) geregelte Verbot des Veranstalters und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet ist mit dem Verfassungsrecht und dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Wer über das Internet die Möglichkeit anbietet oder verschafft, Sportwetten zu festen Gewinnquoten einzugehen, verstößt daher nicht nur gegen § 4 IV GlüStV), sondern verhält sich zugleich wettbewerbswidrig (§ 4 Nr. 11 UWG). Dies gilt auch, wenn der Anbieter über eine noch während des Bestehens der DDR oder eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Erlaubnis verfügt.
Die gesetzliche Ausgestaltung und die tatsächliche Handhabung des staatlichen Wettmonopols begegnen auch nach Ablauf der in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV für das bestehende Vertriebsnetz der staatlichen Sportwetten geschaffenen Übergangsrechtslage am 01.01.2009 keinen durchgreifenden gemeinschaftsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131, und vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, VBlBW 2009, 57 = GewArch 2009, 73 = ZfWG 2008, 446)
Das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte staatliche Wettmonopol und dessen Anwendungspraxis begegnen derzeit - ungeachtet der bis 31.12.2008 aufrecht erhaltenen Vertriebsstruktur - keinen durchgreifenden gemeinschaftsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken (im Anschluss an VGH Baden - Württemberg, Beschluss vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -).
Trotz der "Parallelität" beider Rechtssysteme sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols nicht gleichsam unverändert in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen.
Die Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts (Art. 81 ff. EG) finden auf staatliche Beschränkungen des Glücksspiels zum Schutz der Gesundheit und der Sozialordnung keine Anwendung. In diesem Marktsegment wird der in den Wettbewerbsregeln bezweckte Verbraucherschutz nicht durch Öffnung der Märkte, sondern durch deren Reglementierung verwirklicht.
Bei der Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols gibt es keine zwingenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben für eine Änderung der Vertriebsstruktur oder eine Reduzierung der Zahl der Annahmestellen.
1. Es kann im Eilverfahren nicht festgestellt werden, dass das seit dem 1. Januar 2008 in § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 HGlüG normierte staatliche Sportwettenmonopol offensichtlich gegen europäisches Gemeinschaftsrecht oder nationales Verfassungsrecht verstößt; es ist nicht offensichtlich, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat.
2. Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer wirksamen Suchtprävention und Kriminalitätsbekämpfung gegenüber dem privaten Suspensivinteresse, denn es besteht kein besonderer Vertrauensschutz an der Fortsetzung der ohne Erlaubnis aufgenommenen Betätigung; darüber hinaus ist die gesetzgeberische Entscheidung zu berücksichtigen, nach der Widersprüche und Klagen gegen Untersagungsverfügungen auf dem Gebiet des unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür keine aufschiebende Wirkung haben.
Eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter untersagt wird, der (lediglich) im Besitze einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Konzession ist, kommt nach Inkrafttreten des neuen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV, GBl. 2007, S. 571) grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn sich die verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des darin fortgeschriebenen Wettmonopols erst im Hauptsacheverfahren abschließend klären lässt (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an den Beschluss vom 28.03.2007 - 6 S 1972/06 -).
Die On-Line-Vermittlung von Sportwetten für ein nicht im Land Brandenburg konzessioniertes Wettunternehmen mittels eines dafür eingerichteten speziellen Internetzugangs ("Tipomat") erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels gemäß § 284 StGB.
Wettannahmestelle im Sinne des § 8 a Lotterie- und Sportwettengesetz im Land Brandenburg ist nur eine solche, die im Auftrag eines nach § 8 a Abs. 1 LottGBbg konzessionierten Wettunternehmens tätig wird.
§ 9 Abs 2 SpielV stellt einen umfassenden Auffangtatbestand dar, der auch entkoppelte "Jackpot"-Verlosungen, die unentgeltlich offeriert werden, verbietet.
1. Das im Freistaat Sachsen geltende staatliche Monopol für Sportwetten verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, bleibt aber dennoch bis zum 31.12.2007 anwendbar.
2. Das geltende staatliche Monopol für Sportwetten verstößt gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 EGV und Art. 49 EGV). Von der Geltung des Anwendungsvorranges der Normen des EG-Vertrages kann in eng umgrenzten Fällen für eine Übergangszeit abgesehen werden.
Die Gemeinden des Landes Baden-Württemberg sind verpflichtet, die Anzeige des selbständigen Betriebs des stehenden Gewerbes "Vermittlung von Sportwetten" auch dann entgegenzunehmen und zu bescheinigen, wenn diese an private Veranstalter vermittelt werden sollen, die hierfür keine Erlaubnis des Landes besitzen.
Die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter, die (lediglich) im Besitze einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Konzession sind, kann in Baden-Württemberg während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 u. C-360/04 <Placanica> - ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht untersagt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an den Beschluss vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, VBlBW 2006, 424).
Eine Beschwerdebegründung, die lediglich pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen und eine gegenteilige obergerichtliche Rechtsprechung Bezug nimmt, ohne auf tragende Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses einzugehen, wird den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht.
Die private Vermittlung von Sportwetten durch nicht vom Lande Hessen zugelassene Annahmestellen kann weiterhin ordnungsrechtlich unterbunden werden (Fortführung der Rechtsprechung des 11. Senats, der Beschlüsse vom 25. Juli 2006 - 11 TG 1465/06 - und vom 14. September 2006 - 11 TG 1653/06 -).
Die nach dem Beschluss des Senats vom 27.07.2005 (1 M 320/05) bestehenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen gegen Veranstalter von Internet-Sportwetten rechtfertigen keine Änderung (§ 80 Abs. 7 VwGO) der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Grundverfügung, die dem Veranstalter die Wettannahme von Personen, die sich in Sachsen-Anhalt aufhalten, untersagt.
1. Die sofortige Vollziehung der Untersagung weiterer Vermittlung privater Sportwetten ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
2. Das landesrechtliche Sportwettenmonopol der Deutschen Klassenlotterie Berlin ist in seiner derzeitigen normativen Ausgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, aber bis zu seiner gesetzgeberischen Neuregelung spätestens am 31. Dezember 2007 weiter anwendbar.
3. Die darin liegende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Vermittlers privater Sportwetten ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt; der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts führt für die Zeit nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nicht zur Unanwendbarkeit des § 284 StGB und der landesrechtlichen Normen über das staatliche Sportwettenmonopols.
1. Von der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Sportwetten ist gemäß § 13 Abs. 7 GlüG LSA nur die Vermittlung im Auftrag von Wettunternehmen ausgenommen, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüG LSA von der Landesregierung zugelassen sind.
2. Verfassungsrecht und Gemeinschaftsrecht gebieten es nicht, die Vermittlung von Sportwetten im Auftrag nicht staatlich zugelassener Wettunternehmen erlaubnisfrei zuzulassen.
3. Der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit durch die Beschränkung der Vermittlung von Sportwetten auf "im Land Sachsen-Anhalt erlaubte" Veranstaltungen ist durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
4. Solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Ausrichtung des Wettmonopols an der Bekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft in der Übergangsphase bis zum 31.12.2007 gestellt hat (Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/91 -), nicht eingehalten werden, bedarf es keiner einstweiligen Anordnung, mit der die Vermittlung von Glücksspielen auch für nicht im Land Sachsen-Anhalt erlaubte Veranstaltungen zugelassen wird.
5. Im Hinblick auf die nach Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/91 - angekündigten und bereits getroffenen Maßnahmen zur Einschränkung des Wettangebots und zur Suchtprävention ist die Prognose gerechtfertigt, dass die staatliche Ausgestaltung des Wettmonopols den Anforderungen gerecht wird, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 06.11.2003 - C-243/04 - "Gambelli") zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehr maßgeblich sind.
6. Im Beschwerdeverfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist eine Erweiterung des Streitgegenstandes entsprechend § 91 VwGO um ein im erstinstanzlichen Verfahren nicht behandeltes Begehren grundsätzlich nicht zulässig.
1. Die Vermittlung von Sportwetten in Form der Oddset-Wette ohne die nach § 3 Abs. 1 NLottG erforderliche Konzession verstößt gegen Vorschriften des Strafrechts und damit gegen die öffentliche Sicherheit iSd Nds. SOG.
2. Weder eine nach dem Gewerberecht der DDR noch eine von einer österreichischen Behörde erteilte Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten besitzt in Niedersachsen Gültigkeit.
3. Der Ausschluss Privater von der Veranstaltung von Sportwetten in Niedersachsen begegnet keinen durchgreifenden verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Bedenken.
Es begegnet im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 6. November 2003 - C - 243/01) erheblichen Bedenken, die Vermittlung einer durch einen ausländischen Wettanbieter veranstalteteten Sportwette durch ein hier ansässiges Unternehmen auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SpW/LottoG bzw. § 284 StGB zu untersagen.