JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sportlärm
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, BImSchG, 18. BImSchV |
| Schlagworte: | Im Zusammenhang bebauter Ortsteil, Eigenart der näheren Umgebung, allgemeines Baugebiet, Baulücke, Nachbarschaft zum Sportplatz, Sportlärm, unzumutbare Belästigungen, Eigenart des Baugebiets, Vorbelastung, heranrückende Wohnbebauung, Rücksichtnahmegebot. |
| Stichwort: | Sportlärm |
| Leitsatz: | Leitsätze: In einem (hier unbeplanten) allgemeinen Wohngebiet ist ein Wohnbauvorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft eines vorhandenen Sportplatzes unzulässig, wenn es sich Sportlärmimmissionen aussetzt, die nach der Eigenart des Gebiets in diesem unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Bei Beantwortung der Frage, welches Maß an Lärmimmissionen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nach der Eigenart des Gebiets in diesem unzumutbar ist, kann von Bedeutung sein, daß der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, zu dem das Baulückengrundstück gehört, nach dem Sportplatz entstanden und an diesen herangerückt ist. In diesem Fall kann sich die Lärmvorbelastung des Wohnbaugrundstücks schutzmindernd dahin auswirken, daß nicht die Richtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. 20BImSchV maßgebend sind, sondern darüber liegende Werte. Werden die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV für Kern-, Dorf- und Mischgebiete festgelegten Richtwerte nicht überschritten, so sind regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gewahrt. In einem durch das Vorhandensein eines Sportplatzes vorbelastet entstandenen Wohngebiet trifft den Bauwilligen eine Obliegenheit, durch Plazierung des Gebäudes auf dem Grundstück, Grundrißgestaltung und andere ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe" seinerseits die gebotene Rücksicht darauf zu nehmen, daß die Wohnnutzung nicht unzumutbaren Lärmbelästigungen von seiten der Sportplatznutzung ausgesetzt wird. Der Betreiber eines Sportplatzes kann nicht darauf vertrauen, daß er nur deshalb von Auflagen zum Schutz heranrückender Wohnbebauung vor Lärm verschont bleibt, weil der Sportplatz zuerst entstanden ist. Urteil des 4. Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - I. VG Koblenz vom 05.10.1995 - Az.: VG 1 K 547/95.KO - II. OVG Koblenz vom 25.09.1997 - Az.: OVG 1 A 13513/95 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 6.98 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BImSchG, 18. BImSchV |
| Schlagworte: | Bebauungsplan, Sportplatzerweiterung, Sportanlage, Sportlärm, Immissionsrichtwerte, Einwirkungsbereich, erhebliche Belästigung der Nachbarschaft, Schutzwürdigkeit, allgemeines Wohngebiet, reines Wohngebiet, tatsächliche bauliche Nutzung, festgesetzte bauliche Nutzung, erhebliche Abweichung, Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans. |
| Stichwort: | Sportlärm |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - vom 18. Juli 1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) hat für die Bauleitplanung (nur) mittelbar rechtliche Bedeutung: (a) Die Gemeinde darf keinen Bebauungsplan aufstellen, der nicht vollzugsfähig ist, weil seine Verwirklichung an den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der Verordnung scheitern müßte. (b) Bei der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB muß die Gemeinde die Schutzbedürftigkeit des Einwirkungsbereichs der Sportanlage entsprechend den Anforderungen der Verordnung zutreffend ermitteln. Sie darf naheliegende und verhältnismäßige Möglichkeiten einer Sportlärmbeeinträchtigung benachbarter Gebiete unterhalb der Richtwerte nicht unberücksichtigt lassen. 2. Eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung mit der Folge, daß sich die Schutzwürdigkeit nach der tatsächlichen Nutzung richtet (§ 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV), liegt nicht schon dann vor, wenn die tatsächliche Nutzung in eine andere Gebietsklasse gemäß § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV fällt als die festgesetzte. 3. Der Begriff der erheblichen Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV ist nach - qualitativen - städtebaulichen Merkmalen zu bestimmen. 4. Die bauplanerische Festsetzung der Art der baulichen Nutzung eines Gebiets als allgemeines Wohngebiet (WA) wird nicht funktionslos und damit ungültig, wenn auf den Grundstücken tatsächlich (zunächst) nur Nutzungen verwirklicht werden, die im reinen Wohngebiet zulässig sind. Urteil des 4. Senats vom 12. August 1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - I. VGH Mannheim vom 06.03.1998 - Az.: VGH 8 S 2492/97 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 4.98 | |
"Sportlärm - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum