1. Kirchliche Stiftungen sind nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. a der Verordnung des Kultusministeriums über die Befreiung der Kirchen und anderer Religionsgesellschaften sowie der kirchlichen Stiftungen von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren nach dem Landesgebührengesetz vom 19.03.1962 (GBl. S. 18) i.d.F. d. Verordnung vom 18.01.1963 (GBl. S. 26) i.V.m. § 14 Nr. 3 des bad. Verwaltungsgebührengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.08.1923 (GVBl. S. 283) im ehemals badischen Landesteil insbesondere von der Entrichtung von Baugenehmigungsgebühren befreit. Dieser persönlichen Gebührenbefreiung steht weder die Bezugnahme des § 1 Abs. 1 der Verordnung auf den Bereich der Kultusverwaltung noch die in § 1 Abs. 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Befreiung der Kirchen und anderer Religionsgesellschaften von der Entrichtung von Baugebühren vom 05.07.1962 (GBl. S. 81) geregelte sachliche Gebührenfreiheit entgegen.
2. Eine Befreiung von Bauüberwachungsgebühren regelt § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. a der Verordnung des Kultusministeriums i.V.m. § 14 Nr. 3 des bad. Verwaltungsgebührengesetzes nicht.
3. Die Festsetzung einer innerhalb eines Gebührenrahmens zu erhebenden Widerspruchsgebühr ist bereits dann zu Lasten des Gebührenschuldners rechtsfehlerhaft, wenn die Widerspruchsbehörde ihren bei der Bemessung der Gebührenhöhe anzustellenden Ermessenserwägungen eine voll umfängliche Zurückweisung des Widerspruchs zugrunde gelegt hat, diese Amtshandlung aber überwiegend rechtswidrig ist.