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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 1449/01 vom 19.05.2003

Rechtsgebiete:GG, VwGO, GemO
Schlagworte:Sportboothafen, Bootsliegeplatz, öffentliche Einrichtung, Zulassung, Verschaffungsanspruch, Rechtsweg, Rechtsschutzinteresse, Warteliste, Zwei-Stufen-Theorie, Vergaberichtlinien, Vergabepraxis, Gleichbehandlung, Vertrauensschutz, Folgenbeseitigung, Stichtagsregelung
Stichwort:Sportboothafen
Leitsatz:1. Streitigkeiten zwischen Bürger und Gemeinde über den Zugang zu einer gemeindlichen Einrichtung sind auch dann öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, wenn die Gemeinde die Einrichtung nicht selbst betreibt, sondern durch eine juristische Person des Privatrechts betreiben lässt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.7.1989, NVwZ 1990, 157).

2. Werden allgemeine Richtlinien erlassen, welche die Ermessenspraxis der Gemeinde bei der Vergabe von Bootsliegeplätzen bestimmen sollen, so ist die Entscheidung hierüber grundsätzlich dem Gemeinderat vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn die einzelne Vergabeentscheidung auf eine Betriebsgesellschaft übertragen wurde, deren alleinige Gesellschafterin die Gemeinde ist.

3. Das Prioritätsprinzip in Verbindung mit der Führung einer Warteliste genügt grundsätzlich dem Gebot der sachgerechten Bewerberauswahl und dem der Chancengleichheit. Zu diesem Prinzip kann eine Gemeinde durch neue Zulassungsrichtlinien grundsätzlich zurückkehren, um eine als rechtswidrig erkannte Verwaltungspraxis aufzugeben.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 1449/01




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