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OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 285/06 vom 08.01.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, FEVG, FGG
Schlagworte:Spontanfestnahme, Haftzeitberechnung
Stichwort:Spontanfestnahme
Leitsatz:1) Um eine nach nordrhein-westfälischem Landesrecht zulässige Spontanfestnahme handelt es sich dann, wenn die Ausländerbehörde die vorläufige Festnahme des Betroffenen veranlasst, nachdem dieser längere Zeit unbekannten Aufenthalts war und sich erst im Zusammenhang mit einer Vorsprache bei dem Sozialamt wieder gemeldet hat.

2) Die Dauer der richterlich angeordneten Haft berechnet sich nach den §§ 17 FGG, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, bei einer Bemessung nach Monaten also ohne Hinzurechnung des Tages der Verkündung der Haftanordnung.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 285/06




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