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Splittingvorteil

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 10710/08.OVG vom 25.11.2008

Rechtsgebiete:EStG, SGB VIII
Schlagworte:Absetzen, Berechnung, Bruttoeinkommen, Einkommen, einreihen, einstufen, entrichten, fiktiv, gezahlt, Jugendhilfe, Kostenbeitrag, Kostenbeitragspflichtiger, Splittingvorteil, Steuerbelastung, Steuerbetrag, Steuerfreibetrag, Steuerklasse, Steuern, Steuervergünstigung, tatsächlich, Tatsächlichkeitsprinzip, übernehmen, zahlen
Stichwort:Splittingvorteil
Leitsatz:"Auf das Einkommen gezahlte Steuern" im Sinne von § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sind nur die auf das Einkommen tatsächlich entrichteten Steuern und nicht auch ein fiktiver höherer Steuerbetrag, den der Kostenbeitragspflichtige hätte entrichten müssen, wäre er in die Steuerklasse IV statt in die Steuerklasse III eingereiht gewesen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 A 10710/08.OVG



OLG-OLDENBURG – Urteil, 12 UF 154/05 vom 07.03.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Splittingvorteil, Einkommen, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt
Stichwort:Splittingvorteil
Leitsatz:1. Der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners muss auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder unberücksichtigt bleiben, wenn der Bedarf des neuen Ehegatten aufgrund vorrangiger Ansprüche des Ehegatten au s einer früheren Ehe bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleibt (Abweichung von BGH FamRZ 2005, 1817).

2. Einem Unterhaltsschuldner obliegt es auch im Rahmen seiner gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten Unterhaltspflicht nicht, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, wenn die damit verbundene Einschränkung seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit den Erhalt seines Arbeitsplatzes gefährdet.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 12 UF 154/05

OLG-OLDENBURG – Urteil, 12 UF 91/05 vom 31.01.2006

Rechtsgebiete:BGB, BbesG
Schlagworte:Splittingvorteil, Familienzuschlag, Einkommen, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt
Stichwort:Splittingvorteil
Leitsatz:1. Der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners muss auch beim Unterhalt eines minderjährigen Kindes unberücksichtigt bleiben, wenn der Bedarf des neuen Ehegatten aufgrund vorrangiger Ansprüche des Ehegatten aus einer früheren Ehe bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleibt (Abweichung von BGH FamRZ 2005, 1817).

2. Der Familienzuschlag nach § 40 Abs 1 Nr 3 BBesG wird bereits aufgrund einer bestehenden Unterhaltspflicht gezahlt und ist dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen (Abweichung von OLG Hamm FamRZ 2005, 1177).
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 12 UF 91/05


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