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Splittersiedlung

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 1686/08 vom 30.06.2009

1. Die mit der unteren Baurechtsbehörde identische Gemeinde kann sich nicht auf § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB berufen und daher einem Vorhaben im Außenbereich nicht die Versagung ihres Einvernehmens entgegenhalten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339).

2. Im Rahmen der Anfechtungsklage einer mit der unteren Baurechtsbehörde identischen Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem ein vorher von der Gemeinde abgelehnter Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich erteilt worden ist, kann die Gemeinde nur eine Verletzung ihrer materiell-rechtlichen Planungshoheit geltend machen; auf das in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte vollständige Prüfungsprogramm zur planungsrechtlichen Zulässigkeit kann sie sich nicht berufen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 223/05 vom 31.05.2007

1) Eine "Moorsiedlung" stellt nicht bereits aufgrund ihrer historischen Entwicklung einen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB dar.

2) Die Errichtung eines Wohngebäudes in einer "Moorsiedlung" kann wegen ihrer Vorbildwirkung zu einer städtebaulich unerwünschten Verfestigung einer Splittersiedlung führen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 330/06 vom 14.11.2006

1. Die Frage, ob ein Grundstück oder eine Teilfläche eines Grundstücks im Innenbereich oder im Außenbereich liegt, kann allein nicht Gegenstand eines Bauvorbescheids gemäß § 57 Abs. 1 LBO sein.

2. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von zwei Doppelhäusern außerhalb eines Ortskerns auf der Insel Reichenau.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 2.05 vom 13.07.2006

Ein bebauter Bereich im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist nur gegeben, wenn und soweit bereits eine vorhandene Bebauung dazu führt, dass der Außenbereich seine Funktion, als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben zu dienen, nicht mehr oder nur noch mit wesentlichen Einschränkungen erfüllen kann. Die vorhandene Bebauung muss auf eine weitere Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hindeuten.

Für das erforderliche Gewicht der Wohnbebauung kommt es auf die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde oder der weiteren Umgebung nicht an.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 708/05 vom 22.02.2006

1. Ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde ist im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls dann nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren, wenn die Behörde in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen gegen das Vorhaben die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 -, ThürVBl. 1995, 64).

2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für die Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage drittschützend und vermittelt diesen daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung) für einen Eilantrag erforderliche Antragsbefugnis. Als "Nachbarn" sind diejenigen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, ist als Einwirkungsbereich der Anlage die Fläche anzusehen, die sich vollständig innerhalb eines Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht.

3. Ruft eine geplante Müllverbrennungsanlage für die Nachbarn keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG hervor, können diese die Zulassung nicht mit dem Einwand anfechten, die Anlage sei überdimensioniert (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.1996 - 10 S 2509/93 -, NVwZ 1996, 297). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es alternative und gleich geeignete Möglichkeiten der Abfallbehandlung gibt.

4. Die Eigentümer eines in einem (faktischen) reinen Wohngebiet gelegenen Hausgrundstücks, das sich an der Grenze zu einem weniger schutzwürdigen Gebiet oder zum Außenbereich befindet, können gegenüber einer in einem weniger schutzwürdigen Gebiet oder im Außenbereich gelegenen Lärmquelle nicht die Einhaltung des für reine Wohngebiete nach der TA Lärm vorgesehen nächtlichen Immissionswertes von 35 dB (A) beanspruchen.

5. Der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommt (anders als der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (wie BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 229).

6. Wird dem Betreiber einer Müllverbrennungsanlage die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben, die in genereller Weise den vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung konkretisieren, ist regelmäßig davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Dementsprechend kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (wie BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181).

7. Zur Frage, wann ein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (Einzelfall).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 222/04 vom 14.02.2006

Wochenendhäuser sind als nicht zu Dauerwohnzwecken bestimmte Gebäude keine ortsteilsfähigen Bauten im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 223/04 vom 14.02.2006

Wochenendhäuser sind als nicht zu Dauerwohnzwecken bestimmte Gebäude keine ortsteilsfähigen Bauten im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 14/02 vom 31.03.2005

1. Ein Gebäude dient keinem forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn es nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung nicht von dem Betrieb geprägt wird.

Bei einem Wohngebäude ist entscheidend, wie viele Arbeitsstunden für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung jährlich aufzuwenden sind.

2. Ob die Gefahr einer Splittersiedlung droht, ist nicht davon abhängig, ob die zu beurteilenden Flächen, von denen die Gefahr der Verfestigung oder Erweiterung ausgeht, im Eigentum des Bauherrn stehen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 9/02 vom 04.05.2004

1. Der Bestandsschutz aus § 67a BImSchG entfällt bei einer wesentlichen Änderung der Anlage.

2. Die Anwendbarkeit des § 16 BImSchG hängt nicht davon ab, ob die durch das BImSchG geschützten Belange tatsächlich verletzt sind, sondern lediglich, ob eine Berührung dieser Belange in Betracht kommt.

Der Übergang von einer Käfighaltung im Flüssigmistverfahren auf eine Mehretagenhaltung im Trockenkotverfahren ist wesentlich i. S. dieser Bestimmung.

3. Erheblich i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind Emissionen, die den davon Betroffenen nicht zumutbar sind. Die Zumutbarkeit bestimmt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter. Die VDI-Richtlinie 3472 ist dabei eine Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen aus der Tierhaltung.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11960/02.OVG vom 18.06.2003

1. Eine Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich hat ausschließlich eine positive, die Zulässigkeit bestimmter nichtprivilegierter Vorhaben unterstützende, aber keine negative Wirkung. Sie lässt die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der dort bezeichneten privilegierten Vorhaben unberührt.

2. Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 B 128/01 vom 18.06.2003

1. Zur Frage der Privilegierung von Bauschuttrecyclinganlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.

2. Zur Entstehung einer Splittersiedlung i. S. v. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB durch ein gewerbliches Vorhaben.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 13.00 vom 18.05.2001

Wird eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes vergrößert, so ist regelmäßig im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten.

Die erleichterte Änderung der Nutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB setzt nach Buchst. e der Vorschrift einen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes voraus, von dem das Gebäude seine bisherige Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abgeleitet hat.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 49.00 vom 19.09.2000

Leitsatz:

Ob eine Bebauung eine Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und damit Teil des Außenbereichs oder Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und damit bebauungsrechtlicher Innenbereich ist, beurteilt sich nach der Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde (im Anschluss an Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 7.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193).

Beschluss des 4. Senats vom 19. September 2000 - BVerwG 4 B 49.00 -

I. VG Trier vom 15.09.1999 - Az.: 5 K 1747/98 -
II. OVG Koblenz vom 17.05.2000 - Az.: 8 A 10098/00 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 13.97 vom 27.08.1998

Leitsatz:

Eine wiederholte Erweiterung eines Wohngebäudes, die zur Schaffung einer dritten Wohnung führt, kann nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zugelassen werden.

Urteil des 4. Senats vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 13.97 -

I. VG Köln vom 11.05.1993 - Az.: VG 2 K 5523/91 -
II. OVG Münster vom 31.01.1996 - Az.: OVG 7 A 2792/93 -

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