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BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 10.04 vom 10.01.2006

Rechtsgebiete:BaWüPersVG, LBG
Schlagworte:Arbeitszeit, Altersermäßigung, Pflichtstunden, Lehrer, Hebung der Arbeitsleistung, Verwaltungsvorschrift, Verwaltungsanordnung, Mitbestimmung, Mitwirkung, Personalrat, Personalvertretung, Gewerkschaft, Berufsverband, Spitzenorganisation, allgemeine Regelung, grundsätzliche Bedeutung
Stichwort:Spitzenorganisation
Leitsatz:1. Eine Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums, die die Altersermäßigung der Pflichtstunden für Lehrer kürzt, ist als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung mitbestimmungspflichtig nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BaWüPersVG. Die Vorschrift über die Mitwirkung des Personalrates bei der Vorbereitung einer Verwaltungsanordnung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG) ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

2. Eine von einer obersten Landesbehörde vorbereitete Verwaltungsvorschrift ist nur dann eine allgemeine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung, die das Beteiligungsrecht der Personalvertretung gemäß § 84 BaWüPersVG i.V.m. § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG wegen der vorrangigen Beteiligung gewerkschaftlicher Spitzenorganisationen verdrängt, wenn sie aufgrund einer unmittelbar oder wenigstens mittelbar ressortübergreifenden Wirkung erhebliche Belange der gesamten Beamtenschaft berührt.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 10.04




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