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JuraForum.deUrteileSchlagwörterSSpitzen- oder Alleinstellungsbehauptung 

Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-CELLE – Urteil, 8 U 191/08 vom 14.05.2009

1. Ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes seitens einer Gemeinde gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG liegt auch dann vor, wenn die Gemeinde ein Privatunternehmen mit der Beseitigung einer Aufwölbung auf einem Gehweg beauftragt, das Unternehmen dann Wurzeln eines an der Straße stehenden Baumes entfernt, und dieser später mangels hinreichender Verankerung umfällt, wodurch eine vorbeifahrende Radfahrerin verletzt wird.

2. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt hier dann vor, wenn erkennbar für die Standsicherheit des Baumes wesentliche Wurzeln entfernt werden oder nicht zumindest nach Entfernung einzelner Wurzeln eine Überprüfung des Baumes (hier: Robinie als Flachwurzler) erfolgt, um zu klären, ob überhaupt noch genügend Haltewurzeln vorhanden sind.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 ME 53/09 vom 02.04.2009

Eine gemeinsame Anlage i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 2 der 4. BImSchV liegt in aller Regel nicht vor, wenn einzelne in einem betrieblichen Zusammenhang stehende Anlagen von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen betrieben werden.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 8 U 253/07 vom 10.03.2009

1. Zu den ärztlichen Sorgfaltspflichten eines Anästhesisten / Schmerzmediziners bei der regelmäßigen Befüllung einer subkutanen sog. "Schmerzmittelpumpe"

2. Erleidet ein Patient durch die unkontrollierte Ausschüttung von Schmerzmitteln aus einer undichten Schmerzmittelpumpe erhebliche Beschwerden, die dazu führen, dass er zeitweise sogar intensivmedizinisch betreut werden muss und muss er sich wegen des Behandlungsfehlers des beklagten Schmerzmediziners eines vorzeiten operativen Austauschs der Schmerzmittelpumpe unterziehen, so kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 ¤ gerechtfertigt sein.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 129/08 vom 10.12.2008

1. Bei der Bewerbung technischer Geräte (hier: eines Nassrasierers), deren verkehrswesentliche Eigenschaften einer Nachprüfbarkeit anhand allgemein gültiger, objektiver Kriterien zugänglich und die auch von Zeit zu Zeit Gegenstand von Warentests sind, wird eine Superlativwerbung als der "Beste" eher als Tatsachenbehauptung und nicht nur als reklamehafte Übertreibung verstanden. Ein Erfahrungsgrundsatz, der Verkehr nehme wegen einer unkritischen, nahezu inflationären Verwendung derartiger Superlative in bestimmten Bereichen der Werbung solche Aussagen nicht mehr ernst, besteht in dieser Allgemeinheit nicht, sondern allenfalls dort, wo die Aussage erkennbar durch stark subjektive Einschläge geprägt ist.

2. Jedenfalls dann, wenn der Slogan "Simply the Best" mit der Aussage "Testen Sie unsere Besten" sowie einer (nicht näher erläuterten) "Geld-zurück-Garantie" verknüpft wird, haben maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise hinreichende Veranlassung dazu, die Aussage als konkrete Tatsachenbehauptung zu verstehen, selbst wenn der Äußerungszusammenhang unterschiedliche Verständnisalternativen zulässt.

3. Ein Unternehmen, das eine Allein- bzw. Spitzenstellungsbehauptung aufstellt, hat im Streitfall - unabhängig von der im Einzelnen konkret zu verteilenden Darlegungslast - zumindest irgendwelche Anhaltspunkte zu offenbaren, auf welche es diese Behauptung stützt.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 291/07 vom 26.11.2008

Da nach § 131 Abs. 1 BauGB der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen ist, sind bei einer an der Grenze des Stadtgebiets angelegten Erschließungsanlage auch die an sie angrenzenden Grundstücke im anderen Stadtgebiet an der Verteilung des Aufwands zu beteiligen.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 8 Sa 622/08 vom 18.11.2008

Zur Auslegung einer Versorgungsordnung in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung, die das pensionsfähige Diensteinkommen unter Verwendung der Begriffe "monatliches Arbeitsentgelt" und - als nicht berücksichtigungsfähig - "Tantiemen, Gratifikationen, Weihnachtszuwendungen, Jahresabschlusszahlung, erfolgsabhängige Vergütungen und ähnliche vertraglich oder freiwillig gezahlte Beträge" definiert.

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 392/07 vom 26.02.2008

Die Strafvorschrift des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB, die den Beischlaf zwischen Geschwistern mit Strafe bedroht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

LAG-HAMM – Urteil, 12 Sa 1667/07 vom 01.02.2008

Ein als Spielplatzprüfer tätiger und mit der Kontrolle von Spielplätzen und der Wartung und Reparatur von Spielgeräten befasster gelernter Dreher wird nicht in seinem erlernten Beruf oder in einem verwandten Fach beschäftigt und ist demgemäß nicht in Lohngruppe 5 Abschnitt a) Ziff. 1 des Lohngruppenvereichnisses für Arbeiter gem. RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMTG-G II eingruppiert.

BAG – Urteil, 6 AZR 519/07 vom 24.01.2008

Die Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung nach § 622 Abs. 3 BGB hängt vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Bestimmungen nach § 622 Abs. 4 BGB allein davon ab, dass die Probezeitdauer sechs Monate nicht übersteigt. Eine einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung der vereinbarten Dauer findet nicht statt.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 103/07 vom 02.10.2007

1. Für die Aktivlegitimation als "Hersteller" im Rahmen des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes ist es ohne Bedeutung, ob das Unternehmen den Gegenstand selbst oder von einer Drittfirma für sich hat entwickeln und herstellen lassen, so lange der Gegenstand im Geschäftsverkehr (ausschließlich) einem (dem klagenden) Unternehmen als Hersteller zugeordnet wird.

2. Die (von Farbe und Dekor entkleidete) Form von Kinderfahrradhelmen ist trotz technisch bedingter Gestaltungsnotwendigkeiten gleichwohl der wettbewerblichen Eigenart zugänglich (Abgrenzung zu Senat, 5 U 43/03, Beschluss vom 18.09.03).

3. Ein Herstellerhinweis auf einer mit einem Plastikband verbundenen, zur Entfernung vorgesehenen Produktbeschreibung ist ungeeignet, eine Herkunftstäuschung auszuschließen.

4. Bei einer praktisch identischen äußeren Form ist auch ein (abweichender) Herstellerhinweis in der Regel nicht geeignet, Fehlzuordnungen zu vermeiden, weil der Verkehr Grund zu der Annahme hat, dass Produkte wie Fahrradhelme von Markenherstellern auch im Niedrigpreissegment über Discounter unter abweichender Bezeichnung vertrieben werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 LB 58/07 vom 06.09.2007

1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Bodenabbau muss Angaben über die Transportwege und ihre voraussichtliche Belastung von der Abbaustätte bis zur Anbindung an das öffentliche Wegenetz enthalten.

2. Die Möglichkeit, eine Bodenabbaugenehmigung mit Nebenbestimmungen zu versehen, kann die Vollständigkeit der dem Antrag auf Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung beizufügenden Unterlagen nicht ersetzen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 3339/04.A vom 12.07.2007

1. Die Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) ist nach Ablauf der Umsetzungsfrist in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht. Art. 10 Abs. 1 b) dieser Richtlinie erweitert den asyl- und aufenthaltsrechtlichen Schutzbereich der Religionsfreiheit auf die Religionsausübung in der Öffentlichkeit.

2. Im übrigen Einzelfall einer nicht vorverfolgten Protestantin aus China, die wegen öffentlich wahrnehmbarer religiöser Aktivitäten in einer protestantlichen Freikirche in Deutschland bei einer Rückkehr nach China politische Verfolgung aus religiösen Gründen zu erwarten hat.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 39/07 vom 12.07.2007

1. Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG.

2. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG lebt nicht regelmäßig dann wieder auf, wenn im Hinblick auf das In-Verkehr-Bringen der Ware zu der bereits bestehenden Begehungsgefahr die Wiederholungsgefahr hinzutritt.

3. Im Bereich der Bezeichnung von Arzneimittel ist zwar davon auszugehen, dass es sich häufig so verhält, dass der Zusatz "forte" für ein Arzneimittel eingesetzt wird, um es von einem gleichnamigen, aber schwächer dosierten Präparat gleichen Namens abzugrenzen. Da es sich jedoch nicht ausnahmslos so verhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr aus der Bezeichnung "forte" regelmäßig auf das Vorhandensein eines schwächeren Basispräparats desselben Anbieters schließt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Irrtum überhaupt wettbewerblich relevant wäre.

4. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Verwendung des Zusatzes "forte" im Arzneimittelsektor davon ausgehen, dass einem so bezeichneten Präparat im Verhältnis zu seinen Wettbewerbspräparaten eine Spitzen- oder Alleinstellung zukomme.

5. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf die Bezeichnung eines Arzneimittels aufgrund der Verwendung des Zusatzes "forte" davon ausgehen, dass dem Präparat eine stärkere Wirksamkeit zukomme. Für ein solches Verkehrsverständnis, dass der Zusatz "forte" nicht nur als Hinweis auf die Dosierung, sondern auch auf die höhere Wirksamkeit verstanden wird, besteht kein Anhalt.

6. Zu den Anforderungen, welche hinsichtlich fremdsprachiger wissenschaftlicher Studien an eine ordnungsgemäße Einführung in den Prozess zu stellen sind:

Fremdsprachige Studien, auf deren Ergebnisse die Parteien sich zur Stützung ihres Sachvortrages beziehen wollen, sind in ihren wesentlichen Eckpunkten zu beschreiben. Das heißt, dass der Gegenstand der Studie, die primären und sekundären Ziele der Untersuchung, das Studiendesign und die Untersuchungsmethodik sowie die Studienergebnisse kurz schriftsätzlich darzustellen sind. Soweit sich die Parteien auf bestimmte Textstellen der Veröffentlichung stützen wollen, sollten diese schriftsätzlich im fremdsprachigen Originaltext sowie mit einer "Arbeitsübersetzung" in die deutsche Sprache wiedergegeben werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 9 LC 59/06 vom 20.06.2007

Bei der Festlegung der Grenzen eines Abschnitts im Sinne von § 6 Abs. 4 NKAG steht den Gemeinden in Ausnahmefällen (z.B. beim Weiterbau eines bereits früher ausgebauten Abschnitts) ein Ermessen nicht zu.

Nach dem Einrichtungsbegriff im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG sind ausschließlich an einen befahrbaren Privatweg (Sackgasse) angrenzende Grundstücke zum Ausbau der öffentlichen Straße, in die der Privatweg einmündet, (nur dann) beitragspflichtig, wenn der Privatweg bei natürlicher Betrachtungsweise nicht als selbständige Anlage anzusehen ist.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 204/05 vom 24.01.2007

1. Nimmt ein Unternehmen für ein bestimmtes Produkt die Spitzenstellungsbehauptung "Der beste Preis der Stadt" für sich in Anspruch, erwartet der Verkehr, dass sich der Werbende zuvor zumindest über die Preisgestaltung des fraglichen Produkts bei seinen Hauptkonkurrenten sowie denjenigen Anbietern in dem relevanten Einzugsgebiet informiert hat, die in der Vergangenheit in der Regel die günstigsten Preise angeboten haben.

2. Zwar trägt grundsätzlich der angreifende Konkurrent die volle Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit einer Spitzenstellungsbehauptung. Bei einer Berühmung dieser Art obliegen aber zunächst dem werbenden Unternehmen zumindest gewisse Darlegungsobliegenheiten dergestalt, irgendwelche Angaben dazu zu machen, auf Grund welcher konkreten Umstände/Marktkenntnisse es sich hierzu subjektiv für berechtigt hält. Geschieht dies nicht, ist es dem Angreifer in der Regel weder möglich noch zumutbar, eine derart umfassende Behauptung konkret zu widerlegen.

3. Angesichts des schnellen Wechsels sowie der Vielfalt nach Preis, Leistung sowie Preis-Leistungs-Verhältnis unterschiedlicher Produktangebote bei dem Angebot von Handys mit Netzkartenverträgen bedürfen die für die Zulässigkeit einer Spitzenstellungsberühmung relevanten Kriterien eines "deutlichen Vorsprungs" und einer "gewissen Stetigkeit" in diesem Bereich einer sorgfältigen Darlegung.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 233/93 vom 02.11.2006

Zur Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs bzw. einer Abfindung für die außenstehenden Aktionäre nach §§ 304 ff. AktG.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 6 U 188/05 vom 02.11.2006

Inhaltlich begründet die Aussage "Die Nr. 1 zwischen Aachen und Berlin" die Gefahr einer Irreführung, denn darin liegt die Behauptung einer bundesweiten Spitzenstellung.

LAG-KOELN – Urteil, 3 Sa 535/06 vom 23.08.2006

1. Tarifvertragsparteien kommt bei der Vereinbarung von Tarifverträgen ein durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützter Entscheidungsspielraum zu, der lediglich willkürliche Regelungen ausschließt (hier. Berechnung einer Zeitgutschrift für eine kraft tariflicher Freistellungsregelung ausgefallenen Schicht).

2. Die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung richtet sich maßgeblich nach dem Leistungszweck.

3. Annahmeverzugsansprüche kommen nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtwirksam von der Arbeitspflicht freigestellt hat.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 15 TaBV 53/05 vom 09.08.2006

- Zur Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG, wenn der Verleiher dem Entleiher Leiharbeitnehmer aus einem Pool nach seiner zeitlichen und personellen Disposition zur Verfügung stellt

a) für eine feste Grundbesetzung

b) für eine wöchentliche und/oder tägliche variable Zusatzbesetzung in der Rotationsendverarbeitung einer Zeitungsdruckerei

- Zur Frage der Benachteiligung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bei dem Austausch eigener Abrufkräfte durch Leiharbeitnehmer

- Zur Verpflichtung zur innerbetrieblichen Ausschreibung von Arbeitsplätzen vor der Einstellung von Leiharbeitnehmern

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 188/04 vom 22.03.2006

1. Das Zeichen "OBELIX" ist deutschen Verkehrskreisen als Name einer Comicfigur, nicht aber als eine Marke bekannt, mit der auf die Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen wird. Auch soweit der Name "OBELIX" für Bücher der Asterix-Comicreihe und andere Druckschriften sowie Filme verwendet wird, sieht fder Verkehr hierin in erster Linie einen Werktitel und nicht eine Marke.

2. Die Bekanntheit eines Werktitels oder einer Comicfigur im Sinne von § 15 Abs. 3 MarkenG bedeutet regelmäßig nicht zugleich, dass es sich bei diesem Titel, selbst wenn er markenmäßig verwendet werden sollte, zugleich um eine bekannte Marke handelt (Art. 9 (1) c GMV).

3. Aufgrund der konkreten Benutzung ist der Name "OBELIX" Werktitel im Sinne von § 15 MarkenG. Dieses trifft auch auf die Comicfigur des "OBELIX" wegen ihrer Originalität und Einprägsamkeit zu.

4. Die Bekanntheit eines Werktitels und die hieraus folgende eindeutige Zuordnung seines Sinngehaltes führt regelmäßig nicht zu einer Aufhebung einer vorhandenen Zeichenähnlichkeit, da dieses dem Sinn und Zweck des Werktitelschutzes widerspräche, einen möglichst umfassenden Zeichenschutz zu gewährleisten. Der zu Tage tretende unterschiedliche Sinngehalt von Zeichen ist im Rahmen der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Wechslwirkung und sämtlicher Umstände zu bewerten.

5. Zur Begründung von Ansprüchen aus § 15 Abs. 3 MarkenG reicht es regelmäßig nicht aus, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein fremdes Zeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. Es reicht auch nicht aus, dass die Wahl des Verletzungszeichens nicht als zufällig erscheinen mag. Vielmehr muss ein Element der Anstößigkeit hinzutreten.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 1075.04 vom 16.03.2006

Die Wahl des Standorts für einen internationalen Verkehrsflughafen ist vorrangig eine raumordnerische Entscheidung.

Wird die Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort beantragt, darf die Planfeststellungsbehörde die vorangegangene raumordnerische Abwägung nicht durch eine eigene ergebnisoffene Abwägung der nach ihrer Auffassung maßgeblichen Standortanforderungen ersetzen, bestätigen oder korrigieren.

Die Planfeststellungsbehörde trifft hingegen keine ("positive") Rechtspflicht zur Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort.

Gelangt die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung zu dem Ergebnis, dass dem Vorhaben am landesplanerisch festgelegten Standort unüberwindbare Hindernisse oder überwiegende öffentliche und/oder private Belange entgegenstehen, muss sie das Vorhaben an diesem Standort ablehnen.

Lässt die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben an dem landesplanerisch festgelegten Standort zu, unterliegt die zielförmige Standortentscheidung der Landesplanung bei Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses aus Rechtsschutzgründen der gerichtlichen Inzidentkontrolle.

Bei der Prüfung von Standortalternativen müssen die Träger der Landesplanung sich Klarheit über die flächen- und zahlenmäßige Größenordnung der Lärmbetroffenheiten an den jeweiligen Standorten verschaffen.

Die Prüfung örtlicher Einzelheiten und die Erfüllung spezifisch-fachgesetzlicher Anforderungen an ein wirksames und finanziell tragbares Lärmschutzkonzept bleiben der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens in der Planfeststellung vorbehalten. Die Landesplanung muss jedoch bereits auf ihrer Planungsebene vorausschauend prüfen, ob die Lärmschutzprobleme, die ihre Standortentscheidung auslösen wird, auf der Fachplanungsebene durch technische und betriebliche Schutzvorkehrungen beherrschbar sein werden.

Die Lärmauswirkungen einer bestimmten Standortalternative bedürfen auf der Ebene der Landesplanung keiner numerisch-präzisen Detailprüfung, wenn sich im Verlauf des Planungsprozesses herausstellt, dass die vorrangig verfolgten landesplanerischen Zielvorstellungen an diesem Standort nicht realisierbar sein würden.

In § 9 Abs. 2 LuftVG schreibt der Gesetzgeber eine äußerste im Wege der Abwägung nicht überwindbare Grenze fest. Diese Regelung entbindet nicht von der Pflicht, den Lärmschutzinteressen der Anwohner gegebenenfalls unterhalb dieser Zumutbarkeitsschwelle durch Flugverbote oder sonstige Betriebsbeschränkungen Rechnung zu tragen.

Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung besonders Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0:00 bis 5:00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig.

Je größer die Zahl der Lärmbetroffenen ist, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein, der als Rechtfertigung für einen (weithin) uneingeschränkten Nachtflugverkehr dient.

Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sind einer luftverkehrsrechtlichen Planungs- oder Zulassungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung - nicht notwendig einhellige Zustimmung - gefunden haben.

Ein Lärmschutzkonzept, das Flugverkehr auch während der Nachtstunden ermöglicht, hat sich vorrangig an dem Ziel auszurichten, durch Fluglärm ausgelöste Aufwachreaktionen zu vermeiden. Zur Erreichung dieses Zwecks stellt die Festsetzung eines um einen Dauerschallpegel ergänzten Maximalpegels ein grundsätzlich geeignetes Mittel dar.

Der Schutz der Wohnnutzung am Tage umfasst neben der Abwehr unzumutbarer Kommunikationsbeeinträchtigungen auch die Wahrung der Erholungsfunktion des Innen- und des Außenwohnbereichs.

Es lässt sich rechtlich nicht beanstanden, bei der Berechnung des Dauerschallpegels auf die Realverteilung der Flugbewegungen während der sechs verkehrsreichsten Monate abzustellen.

Damit der Schutzzweck auch bei gekipptem Fenster erreichbar bleibt, ist es unbedenklich, einen Innenpegel in Ansatz zu bringen, der um 15 dB(A) niedriger ist als der Außenpegel.

Die Anleitung zur Berechnung (AzB) vom 27. Februar 1975 mit späteren Änderungen bietet auch im Rahmen von luftrechtlichen Zulassungsverfahren eine taugliche Grundlage für die Fluglärmberechnung.

Die Geldentschädigung, die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg zu leisten ist, dient als Surrogat für an sich gebotene, aber untunliche oder mit dem Vorhaben nicht vereinbare Schutzvorkehrungen. Sie ist nicht dazu bestimmt, einen Ausgleich für Verkehrswertminderungen zu gewähren, die über den Schutzbereich dieser Entschädigungsregelung hinausgehen.

Aus dem Surrogatcharakter der Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg folgt, dass für die Wertermittlung der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem der Vorhabenträger den auf die Durchführung von Schutzmaßnahmen gerichteten Primäranspruch hätte erfüllen müssen.

Beim Bau oder der (wesentlichen) Änderung eines Flugplatzes oder einer Straße ist ungeachtet des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 BImSchG den Anforderungen der aufgrund des § 48a Abs. 1 und 3 BImSchG zur Umsetzung von EG-Richtlinien erlassenen 22. BImSchV Rechnung zu tragen.

Die wasserrechtliche Erlaubnis für eine mit einem luftverkehrsrechtlichen Planvorhaben verbundene Gewässerbenutzung ist nach § 14 Abs. 1 WHG ein eigenständiger Entscheidungsbestandteil, der von der Konzentrationswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht erfasst wird.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG bewirkt nicht, dass die Kompetenzen der zuständigen Bodenschutzbehörde auf die Planfeststellungsbehörde übergehen. Das Bodenschutzrecht ist eingriffsorientiertes Gefahrenabwehrrecht, das keine durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzungsfähigen Zulassungstatbestände kennt.

Das FFH-Schutzregime, dem bestimmte Biotope unterliegen, erstreckt sich nicht auf Vögel, denen das betreffende Biotop als Habitat dient. Den Schutz, den Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL gewährleistet, genießen Vögel nur über den Lebensraumschutz, der ihnen durch die Ausweisung als Vogelschutzgebiet und die Überleitungsnorm des Art. 7 FFH-RL vermittelt wird.

Auch bei einem nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriff in Natur und Landschaft kann sich die Prüfung als notwendig erweisen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung gewährt werden kann.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 1001.04 vom 16.03.2006

Lärmbetroffene Gemeinden im Umfeld eines geplanten internationalen Verkehrsflughafens können mit der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses eine umfassende (objektiv-rechtliche) Überprüfung der landesplanerischen Standortentscheidung und der luftverkehrsrechtlichen Planrechtfertigung beanspruchen (Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld, vgl. auch Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04, zur Aufnahme in BVerwGE vorgesehen).

Gemeinden in der unmittelbaren Nachbarschaft eines geplanten internationalen Verkehrsflughafens haben einen Anspruch auf fehlerfreie Abwägung darauf, dass die bestehenden Nutzungsstrukturen und ihr Selbstgestaltungsrecht bei der Entscheidung über nächtliche Betriebsbeschränkungen und eine weitgehend flugfreie Kernzeit in der Nacht berücksichtigt werden, wenn ihr Gemeindegebiet oder Teile davon weiträumig und flächendeckend erheblichen nächtlichen Lärmbelastungen ("Lärmteppich") ausgesetzt sein würde.

Zu den rechtlichen Anforderungen an Maßnahmen des passiven Schallschutzes für besonders schutzwürdige kommunale Einrichtungen (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Schulen und Kindertagesstätten).

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 63/05 vom 17.02.2006

1. Zu den Anforderungen an die Feststellungen und die Beweiswürdigung bei einer durch Nachfahren festgestellten Unterschreitung des Sicherheitsabstandes.

2. Es besteht Tateinheit zwischen dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und einem auf der Fahrt ohne angelegten Sicherheitsgut begangenen Verkehrsverstoß.

LAG-HAMM – Urteil, 19 Sa 1375/05 vom 20.12.2005

Die objektive Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers berechtigt den Arbeitgeber zur Ablehnung der Beschäftigung, wenn er den Arbeitnehmer nicht leidensgerecht beschäftigen kann.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 220/02 vom 01.09.2005

1. Auch bei der Planung einer Straße in einem hochwassergefährdeten Gebiet sind lediglich die mit der Maßnahme adäquat-kausal verbundenen Beeinträchtigungen planerisch zu bewältigen. Ein Anspruch auf einen auf statistisch alle 100 Jahre vorkommende Ereignisse ausgelegten Hochwasserschutz besteht nicht.

2. Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben, sind nicht absichtlich im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG (wie BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 -, NVwZ 2001, 1040 (1042) und Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 -, NVwZ 2005, 943 (947); entgegen HessVGH, Urt. v. 24.11.2003 - 3 N 1080/03 -, ZUR 2004, 232 und v. 25.02.2004 - 3 N 1699/03 -, NVwZ-RR 2004, 732).

BVERFG – Urteil, 2 BvE 3/02 vom 08.12.2004

Die Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss müssen die politischen Stärkeverhältnisse im Plenum des Bundestages nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit repräsentieren. Funktion und Aufgaben des Vermittlungsausschusses fordern keine zwingende Ausrichtung der Besetzung des Ausschusses am Mehrheitsprinzip in einem Umfang, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit im Zweifel zu weichen hätte.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 53/04 vom 20.10.2004

1. Antragsänderungen und -erweiterungen im Beschwerderechtszug des Wohnungseigentumsverfahrens folgen den Regelungen der Zivilprozessordnung; ob dabei auch § 533 Nr. 2 ZPO anzuwenden ist, bleibt offen.

2. Ein Notwegrecht kann ohne vertragliche oder gerichtliche Festlegung nicht ausgeübt werden. Es gibt gegen den Nachbarn in der Regel keinen Anspruch auf Zufahrt mit Kraftfahrzeugen.

3. Das Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an einer gemeinschaftlichen Grundstücksfläche unterliegt einer immanenten Beschränkung nur insoweit, als eine Mitbenutzung durch andere Wohnungseigentümer zur ordnungsmäßigen Benutzung von anderem Gemeinschaftseigentum oder von Sondereigentum notwendig ist.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 1 CS 04.340 vom 29.09.2004

Nicht überbaubare Flächen privater Grundstücke (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 Alt. 2 und 3 BayBO) sind in entsprechender Anwendung des Art. 6 Abs. 7 BayBO abstandsflächenrechtlich grundsätzlich den benachbarten bebaubaren Grundstücken zu gleichen Teilen zugeordnet. Grenzen aber an einer Seite Grundstücke der Eigentümer der nicht überbaubaren Fläche und auf der gegenüberliegenden Seite Grundstücke von Dritten an, ist die nicht überbaubare Fläche in vollem Umfang den Eigentümergrundstücken zugeordnet.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 116/03 vom 06.05.2004

1. Durch eine einstweilige Urteilsverfügung, die durch Weglassung eines im Antrag genannten Bezugs auf die konkrete Beanstandungsform einen über den Antrag hinausgehenden Verbotsbereich erhält, ist der Antragsteller beschwert und kann das Verfügungsurteil mit der Berufung angreifen.

2. Der werblichen Behauptung, in einem Angebotssegment "Standards gesetzt" zu haben, ist nicht ohne weiteres eine Alleinstellungsberühmung im Sinne einer absoluten Vorrangbehauptung zu entnehmen.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 134/03 vom 05.05.2004

1. Die Bezeichnungen BB Radio und RBB Radio 3 für Radiosender sind miteinander verwechselbar.

2. Die Bezeichnungen BB Radio und RBB Stadradio bzw. 88acht RBB Stadtradio für Radiosender sind nicht miteinander verwechselbar.

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