1. Die Umrüstung eines nach der Bauartzulassung für den Spielbetrieb mit Geldmünzen ausgelegten Spielgeräts auf den Betrieb mit Wertmarken verstößt gegen § 13 Ziff. 5 der Spielverordnung, weil damit die Begrenzung des Höchsteinsatzes auf 0,20 EUR nicht mehr bereits durch die Bauart des Spielgeräts sichergestellt ist.
2. § 33c Abs. 1 GewO bietet die rechtliche Grundlage für eine Auflage an den Geräteaufsteller, die in dieser Form veränderten Spielgeräte (erneut) auf den Betrieb mit Geldmünzen umzurüsten und die Geräte aus der Spielhalle zu entfernen.
3. § 33i Abs. 1 GewO berechtigt lediglich zu Auflagen zur Abwendung von Gefahren, die von dem Spielhallenbetrieb als solchem ausgehen, und gibt keine Befugnis, auf die spezifischen Eigenheiten und technischen Vorrichtungen der in einer Spielhalle aufgestellten Geldspielgeräte Einfluss zu nehmen.