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Spielhallenerlaubnis

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 BS 128/06 vom 04.10.2007

Rechtsgebiete:VwVfG, GewO, SpielV
Schlagworte:Anhörung, Spielhallenerlaubnis, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Glücksspiel, Bauartzulassung, Jackpot, sonstige Gewinnchance
Stichwort:Spielhallenerlaubnis
Leitsatz:1. Erlaubnispflichtige, aber nicht erlaubnisfähige Geldspielgeräte im Sinne von § 33c Abs. 1 GewO sind auch solche, bei denen der durch eine besonders konstruierte, technische Einrichtung selbstwirkend (im Sinne eines Glücksspiels) herbeigeführte Spielerfolg in Form eines Geldgewinns nur am Gerät angezeigt und nachfolgend separat vom Spielhallenbetreiber bzw. Spielgeräteaufsteller ausgezahlt wird. Deren Aufstellung ist deshalb gemäß § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV verboten (hier: Spielgeräte "Casino Life").

2. Jackpotanlagen, die mit erlaubten Geldspielgeräten verbunden werden und über deren erlaubte Gewinnmöglichkeit hinaus nach dem Zufallsprinzip eine weitere, sonstige Gewinnchance in Form eines Jackpots in Aussicht stellen, sind gemäß § 9 Abs. 2 SpielV verboten. Dies gilt auch dann, wenn die Jackpotanlage nach Wahl des Aufstellers statt durch kostenpflichtiges Bespielen des Geldspielgeräts durch bloßen Geldein- und -auswurf am Geldspielgerät kostenlos - etwa zu Werbezwecken - betrieben werden kann (hier: "LAS VEGAS Jack-pot-System").
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 BS 128/06



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 ME 126/06 vom 14.07.2006

Rechtsgebiete:SpielV
Schlagworte:Gewinnspiel, Spielhalle, Spielhallenerlaubnis
Stichwort:Spielhallenerlaubnis
Leitsatz:Auflage in einer Spielhallenerlaubnis, eine Teilnahme an Gewinnspielen weder selbst noch durch Dritte zu ermöglichen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 ME 126/06

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 14 S 444/03 vom 26.08.2003

Rechtsgebiete:GewO
Schlagworte:Spielhalle, Spielhallenähnliches Unternehmen, Spielhallenerlaubnis
Stichwort:Spielhallenerlaubnis
Leitsatz:Der Begriff des "spielhallenähnlichen Unternehmens" setzt nicht das Vorliegen eines durch bauliche Elemente abgegrenzten, überwiegend durch den Spielbetrieb geprägten Raumes voraus. Bei Aufstellung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten in einem Flughafengebäude wird dieses Merkmal auch dann erfüllt, wenn durch die Zahl und räumliche Konzentration von Spielgeräten die für die Spielhalle charakteristische animierende Atmosphäre geschaffen wird.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 14 S 444/03


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