Die Gemeinde ist durch die Erteilung des Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB) hinsichtlich eines bestimmten Vorhabens grundsätzlich nicht gehindert, eine die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließende Bauleitplanung (hier: Ausschluß von Spielhallen) zu betreiben.
Beschluß des 4. Senats vom 26. Oktober 1998 - BVerwG 4 BN 43.98 -
I. VGH München vom 06.07.1998 - Az.: VGH 1 N 95.2013 -