1.) Soweit es als Folge von Preisbindungs- und Spielverlaufsvorgaben der Spielverordnung für das Automatenaufstellunternehmen nicht möglich ist, seine Belastung durch die Spielapparatesteuer über eine entsprechende Anhebung des Spielentgelts an die Spieler "weiterzugeben", schließt dies eine wenigstens "kalkulatorische Abwälzung" der Steuer und damit deren Verständnis als Aufwandsteuer nicht aus.
2.) Der Annahme einer Aufwandsteuer steht auch nicht die Bemessung der Spielapparatesteuer nach der erzielten - elektronischen - Bruttokasse entgegen, denn die Bruttokasse bildet den Anknüpfungspunkt der Steuerbemessung nicht wegen eines von ihr abgebildeten erzielten Umsatzes des Unternehmens, sondern wegen des von den Spielern investierten Aufwands.
3.) Die Begrenzung der nach der Bruttokasse zu bemessenen Spielapparatesteuer durch einen im Satzungsrecht festgelegten Höchstbetrag je Kalendermonat und Gerät stellt - soweit nicht als Regel vorgesehen und intendiert - keine "Rückkehr" zur unzulässigen Stückzahlbesteuerung dar. Soweit mit dieser Begrenzung eine Ungleichbelastung verbunden ist, weil ertragsstarke Geräte gegenüber ertragsschwachen Geräten steuerlich begünstigt werden, kann es hierfür sachlich rechtfertigende Gründe geben.
1.) Die als Aufwandsteuer erhobene Spielapparatesteuer darf nach der elektronisch gezählten Bruttokasse der Spielgeräte ohne Verminderung um die in den Spieleinsätzen enthaltene Steuer und erbrachte Gewinnauszahlung bemessen werden.
2.) Soweit mit der Begrenzung der nach der Bruttokasse bemessenen Spielapparatesteuer auf einen bestimmten Höchstbetrag je Kalendermonat und Gerät eine Ungleichbelastung verbunden ist, weil ertragsstarke Geräte gegenüber ertragsschwachen Geräten steuerlich begünstigt werden, gibt es hierfür sachlich rechtfertigende Gründe.
3.) Wenn die Erhebung des Höchstbetrages in der Satzung nicht als Regel vorgesehen ist, kann darin auch nicht die Rückkehr zu einer - unzulässigen - Stückzahlbesteuerung gesehen werden.
1.) Zur Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung des Spielens an Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit, unabhängig davon, ob eine mit einem lockeren Bezug noch verträgliche Schwankungsbreite festzustellen ist (Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
2.) Zur tatsächlichen Ausstattung von Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk zur zuverlässigen Erfassung der Einspielergebnisse, bezogen auf die Verhältnisse im Gebiet der Stadt Kassel.
Räumt eine Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate dem Steuerschuldner eine Option zwischen einer Besteuerung nach Maßgabe der erzielten Bruttokasse oder nach Maßgabe der Stückzahl der aufgestellten Spielapparate ein, so unterliegt diese Regelung ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit.
1. Der in einer Vergnügungssteuerssatzung für Gewinnspielautomaten verwendete Stückzahlmaßstab weist nicht den durch den Charakter der Aufwandsteuer geforderten lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand auf, wenn die Einspielergebnisse um mehr als 50 % vom Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen (wie Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 38).
2. Um diese Schwankungsbreite der Einspielergebnisse zu ermitteln, bedarf es nicht der Daten von jeweils mehr als 50 % der Spielstätten, der Betreiber und der Geräte. Dem Tatsachengericht ist bei der Ermittlung vielmehr ein weit gesteckter Rahmen der Beweiswürdigung eröffnet.
1.) Zwecks Heilung von Mängeln können auf der Grundlage des § 3 Hess KAG auch bei kommunalen Steuern ersetzende Satzungen mit Rückwirkung erlassen werden.
2.) Soweit sich bei der Erhebung von Spielapparatesteuer nach Maßgabe der erzielten Bruttokasse durch eine in der Satzung vorgesehene Höchstbelastung je Spielgerät ("Kappungsgrenze") eine Vergünstigung für ertragsstarke Geräte ergibt, an der ertragsschwache Geräte nicht teilhaben, ist die darin liegende Ungleichheit mit dem im Wege zulässiger Lenkung verfolgten Zweck zu rechtfertigen, der mit der Aufstellung einer Vielzahl ertragsschwacher Geräte verbundenen Zunahme an Spielgeräten insgesamt entgegenzuwirken.
3.) Die durch eine derartige Spielapparatesteuersatzung eingeräumte antragsabhängige Möglichkeit der Zugrundelegung des Höchstbetrages anstelle einer Besteuerung nach Maßgabe der tatsächlich erzielten Bruttokasse stellt keine unzulässige "Maßstabsoption" dar.
4.) Die maßstabseinheitliche Besteuerung von Gewinnspielgeräten und Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nach Maßgabe der erzielten Bruttokasse, verbunden mit der Höchstbetragsbesteuerung für den Fall, dass die für eine Besteuerung nach der tatsächlich erzielten Bruttokasse erforderlichen Belege und Nachweise nicht vorgelegt werden, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Bei der Bemessung der Spielapparatesteuer ist die Anknüpfung an die elektronisch gezählte Bruttokasse ohne Abzug der vom Automatenaufsteller zu entrichtenden Umsatzsteuer ("nicht bereinigte Bruttokasse") rechtlich nicht zu beanstanden, da damit der tatsächliche Spieleraufwand wirklichkeitsgerecht erfasst wird.
Ab 01.01.1997 waren die Kommunen gehalten zu überprüfen, ob in ihrem Gebiet der sogenannte "Stückzahlmaßstab" bei der Bemessung der Spielapparatesteuer noch den Anforderungen des Art. 3 GG genügte. Eine Überlegungsfrist stand ihnen nicht zu.
1. Da der seit 01.01.1997 jedenfalls bei Gewinnspielgeräten gesicherte Einbau elektronischer Zählwerke die exakte Erfassung des von den Spielern aufgewendeten Entgelts ermöglicht, kann für die Bemessung der Spielapparatesteuer auf den pauschalisierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Stückzahl nur noch unter der Voraussetzung zurückgegriffen werden, dass der durchschnittlich investierte Spieleraufwand eine Schwankungsbreite von 30 % im Verhältnis der Geräteaufsteller im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde nicht übersteigt.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Verbleiben der Schwankungsbreite in diesem Rahmen bei Weiterverwendung des Stückzahlmaßstabs trägt die steuererhebende Gemeinde.