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Spielapparatesteuer

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 C 2256/07.N vom 05.03.2009

Rechtsgebiete:GG, HessKAG, Spielapparatesteuersatzung
Schlagworte:Aufwandsteuer, Bruttokassenmaßstab, Höchstbetragsregelung, Preisbindung, Spielapparatesteuer, Umsatzsteuer
Stichwort:Spielapparatesteuer
Leitsatz:1.) Soweit es als Folge von Preisbindungs- und Spielverlaufsvorgaben der Spielverordnung für das Automatenaufstellunternehmen nicht möglich ist, seine Belastung durch die Spielapparatesteuer über eine entsprechende Anhebung des Spielentgelts an die Spieler "weiterzugeben", schließt dies eine wenigstens "kalkulatorische Abwälzung" der Steuer und damit deren Verständnis als Aufwandsteuer nicht aus.

2.) Der Annahme einer Aufwandsteuer steht auch nicht die Bemessung der Spielapparatesteuer nach der erzielten - elektronischen - Bruttokasse entgegen, denn die Bruttokasse bildet den Anknüpfungspunkt der Steuerbemessung nicht wegen eines von ihr abgebildeten erzielten Umsatzes des Unternehmens, sondern wegen des von den Spielern investierten Aufwands.

3.) Die Begrenzung der nach der Bruttokasse zu bemessenen Spielapparatesteuer durch einen im Satzungsrecht festgelegten Höchstbetrag je Kalendermonat und Gerät stellt - soweit nicht als Regel vorgesehen und intendiert - keine "Rückkehr" zur unzulässigen Stückzahlbesteuerung dar. Soweit mit dieser Begrenzung eine Ungleichbelastung verbunden ist, weil ertragsstarke Geräte gegenüber ertragsschwachen Geräten steuerlich begünstigt werden, kann es hierfür sachlich rechtfertigende Gründe geben.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 C 2256/07.N



HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 82/07 vom 20.02.2008

Rechtsgebiete:AO, GG, HessKAG, Spielapparatesteuersatzung
Schlagworte:elektronisch gezählte Bruttokasse, Höchstbetragsregelung, Kappungsgrenze, Spielapparatesteuer, steuerliche Gleichbehandlung
Stichwort:Spielapparatesteuer
Leitsatz:1.) Die als Aufwandsteuer erhobene Spielapparatesteuer darf nach der elektronisch gezählten Bruttokasse der Spielgeräte ohne Verminderung um die in den Spieleinsätzen enthaltene Steuer und erbrachte Gewinnauszahlung bemessen werden.

2.) Soweit mit der Begrenzung der nach der Bruttokasse bemessenen Spielapparatesteuer auf einen bestimmten Höchstbetrag je Kalendermonat und Gerät eine Ungleichbelastung verbunden ist, weil ertragsstarke Geräte gegenüber ertragsschwachen Geräten steuerlich begünstigt werden, gibt es hierfür sachlich rechtfertigende Gründe.

3.) Wenn die Erhebung des Höchstbetrages in der Satzung nicht als Regel vorgesehen ist, kann darin auch nicht die Rückkehr zu einer - unzulässigen - Stückzahlbesteuerung gesehen werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 5 UE 82/07

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 N 150/06 vom 28.11.2007

Rechtsgebiete:SpielAppStS
Schlagworte:lockerer Bezug, Praktikabilität, Schwankungsbreite, Spielapparatesteuer, Stückzahlmaßstab, Zählwerkausstattung bei Spielapparaten
Stichwort:Spielapparatesteuer
Leitsatz:1.) Zur Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung des Spielens an Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit, unabhängig davon, ob eine mit einem lockeren Bezug noch verträgliche Schwankungsbreite festzustellen ist (Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

2.) Zur tatsächlichen Ausstattung von Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk zur zuverlässigen Erfassung der Einspielergebnisse, bezogen auf die Verhältnisse im Gebiet der Stadt Kassel.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 N 150/06

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 TG 1924/07 vom 23.10.2007

Rechtsgebiete:GG, Spielapparatesteuersatzung
Schlagworte:Bruttokasse, Höchstbetrag, Maßstabsoption, Spielapparatesteuer, Spielautomatensteuer, Stückzahlmaßstab
Stichwort:Spielapparatesteuer
Leitsatz:Räumt eine Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate dem Steuerschuldner eine Option zwischen einer Besteuerung nach Maßgabe der erzielten Bruttokasse oder nach Maßgabe der Stückzahl der aufgestellten Spielapparate ein, so unterliegt diese Regelung ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 TG 1924/07


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