Das Wasserverbandsgesetz enthält keine abschließende Regelung, die es den Ländern verwehrt, die Grenzen des durch Sperrwerke und Deiche geschützten Gebietes als Anknüpfungspunkt für die materielle Deichpflicht der betroffenen Eigentümer durch Verordnung zu bestimmen oder zu ändern.
Hat ein Sperrwerk den bisherigen Hauptdeichen an dem Tidefluss die Aufgabe, bestimmte Tiden und vor allem Sturmfluten abzuwehren, abgenommen, so hängt es von den örtlichen Gegebenheiten und dem vorgeschriebenen Betrieb des Sperrwerks ab, welche Funktion die bisherigen Hauptdeiche nunmehr wahrzunehmen haben. Für die rechtliche Einordnung dieser Deiche kommt es entscheidend auf deren überwiegende Bedeutung an.