Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileSchlagwörterSSperrkonto 

Sperrkonto

Entscheidungen der Gerichte

OLG-NAUMBURG – Urteil, 1 U 33/00 vom 31.05.2001

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine an der Beurkundung beteiligte Kapitalgesellschaft ausnahmsweise keiner Belehrung über die Tragweite ihrer Willenserklärung bedarf, ist auf das konkrete Vertragswerk abzustellen und von den tatsächlich handelnden Personen auszugehen.

2. Auch ein Erfüllungsanspruch kann eine anderweitige Ersatzmöglichkeit dann darstellen, wenn durch eine Amtspflichtverletzung eines Notars bereits ein Schaden entstanden ist.

EUGH – Urteil, C-204/97 vom 03.05.2001

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) ist unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stößt. Die Kommission darf sich also für den Erlass einer positiven Entscheidung über ein Beihilfevorhaben nur dann auf die Vorprüfungsphase des Artikels 93 Absatz 3 beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnt, dass dieses Vorhaben vertragskonform ist. Daher kann eine staatliche Beihilfe, die wegen einer ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrages verstößt, nicht von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten.

Die Vorprüfungsphase gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag dient lediglich dazu, der Kommission eine ausreichende Überlegungs- und Untersuchungsfrist zu verschaffen, um ihr eine erste Meinungsbildung über die ihr angezeigten Beihilfevorhaben zu ermöglichen, damit sie, ohne dass es einer eingehenden Prüfung bedarf, feststellen kann, ob diese vertragskonform sind oder ob Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Vertrag bestehen. In diesem Zusammenhang ist die Kommission verpflichtet, sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen, die ihr von den durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen zur Kenntnis gebracht worden sind. Die Kommission hat also ihre Beurteilung im Rahmen der Vorprüfung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unter Berücksichtigung der vom betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Angaben wie auch der Informationen etwaiger Beschwerdeführer vorzunehmen.

( Randnrn. 33-35 )

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 4 U 193/99 vom 10.11.2000

Zahlt der Auftraggeber einen Sicherheitseinbehalt vertragswidrig nicht bar aus, obwohl er nach § 17 VOB/B eine Bürgschaft als Austaussicherheit erhielt, so besteht seine Zahlungsverpflichtung fort.

SchlHOLG, 4. ZS, Urteil vom 10. November 2000, - 4 U 193/99 -

OLG-DUESSELDORF – Urteil, 22 U 64/99 vom 17.03.2000

Leitsätze:

1.

Bedenken gemäß § 4 Nr.3 VOB/B sind unmittelbar dem Bauherren mitzuteilen, wenn der Architekt sich ihnen verschließt.

2.

Ein Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, kein Fachunternehmer zu sein; er hat dafür einzustehen, eine Leistung zu erbringen, die der gemäß § 13 Nr.1 VOB/B übernommenen Gewähr genügt.

3.

Das Verlangen des Auftraggebers, daß der Auftragnehmer zunächst einen Vorschlag macht, wie Mängelbeseitigungsarbeiten durchgeführt werden sollen, ist nicht unbillig, wenn bis dahin vorgenommene Maßnahmen nicht erfolgreich waren; solange der Auftraggeber erfolgversprechende Maßnahmen nicht zurückweist, besteht für den Auftragnehmer kein Grund, die Mängelbeseitigung abzulehnen.

4.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Kosten der zur Überwachung und Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten vom Auftraggeber hinzugezogenen Sachverständigen zu erstatten; denn diese Leistungen obliegen dem ohnehin mit den Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 HOAI beauftragten Architekten.

BGH – Urteil, VII ZR 475/98 vom 02.03.2000

AGBG § 9 Bf, Ch Abs. 1

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages

"Der AG bzw. dessen Bevollmächtigter behält sich das Recht vor, 5 % der Gesamtsumme des Auftrags bis zum Ablauf der Garantiezeit als Sicherheit für die Gewährleistung einzubehalten. Die Bestimmungen des § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 VOB/B sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Gewährleistungseinbehalt ist durch eine Bürgschaft nach dem Muster des AG ablösbar."

ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (im Anschluß an BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27).

BGH, Urteil vom 2. März 1999 - VII ZR 475/98 -
OLG Karlsruhe
LG Heidelberg

OLG-KOBLENZ – Urteil, 1 U 1285/98 vom 23.11.1999

1. Nach dem wirksamen Rücktritt von einem Vergleich leben die Forderungen und Sicherungsrechte (hier Bürgschaft auf erstes Anfordern), die zuvor bestanden haben, von sich aus wieder auf; sie bedürfen weder einer rechtsgeschäftlichen Wiederherstellung noch einer Neubegründung;

2. Bei der Geltendmachung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern gilt, dass das Bestehen der Hauptforderung nicht in allen Einzelheiten gesichert sein muss. Einzelne sachliche Einwendungen gegen die Hauptforderung können grundsätzlich erst im gegebenenfalls folgenden Rückforderungsprozess aus § 812 BGB geltend gemacht werden.

OLG Koblenz Urteil 23.11.1999 - 1 U 1285/98 -
1 O 285/97 LG Mainz

OLG-DRESDEN – Urteil, 9 U 3454/97 vom 15.04.1999

Leitsatz:

1. Der Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits Baugeldempfänger ist, ist nach § 14 StGB für die Zweckentfremdung von Baugeld strafrechtlich verantwortlich und gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1, 5 GSB, 14 StGB persönlich schadensersatzpflichtig.

2. Der Schutzbereich des § 1 Abs. 1 GSB erstreckt sich auch auf die sog. "Nachmänner", denen als Subunternehmer die Herstellung des Gebäudes oder von Teilen des Gebäudes übertragen wurde.

3. Bei einem modifizierten Baudarlehen wird Baugeld i.S.v. § 1 GSB nur in Höhe der Kosten des Baues begründet.

4. Eine analoge Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn hinter der nicht existenten Scheinfirma bzw. unrichtig bezeichneten juristischen Person ein tatsächlicher Träger des Unternehmens steht und dieser nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns als wirklicher Vertragspartner gewollt wird.

OLG Dresden, Az. 9 U 3454/97
Urt. v. 15.4.1999 - rechtskräftig -

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 15.98 vom 24.02.1999

Leitsätze:

Ein "Zwangsverkauf" i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht (wie Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).

Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweis widerlegt werden.

Die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO sind an dem konkreten zum Vermögensverlust führenden Rechtsgeschäft (bei Grundstücken: notarieller Kaufvertrag) zu messen. Bei Großparzellierungen ist allerdings der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen.

Der Verkehrswert und damit der angemessene Kaufpreis ist im Wege der freien Beweiswürdigung in erster Linie durch konkrete Vergleichsverkäufe und/oder anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.

Einheitswerte, die relativ zeitnah nach dem Verkauf des Grundstücks festgestellt wurden, sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Bedeutung.

Für die Frage der freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung an.

Zur Frage, wann an einen nicht verfolgungsbedingt bestellten Bevollmächtigten geleistete Zahlungen in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sind.

Urteil des 8. Senats vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 -

I. VG Potsdam vom 15.12.1997 - Az.: VG 1 K 585/97 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 16.98 vom 24.02.1999

Leitsätze:

Ein "Zwangsverkauf" i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht (wie Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).

Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweis widerlegt werden.

Die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO sind an dem konkreten zum Vermögensverlust führenden Rechtsgeschäft (bei Grundstücken: notarieller Kaufvertrag) zu messen. Bei Großparzellierungen ist allerdings der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen.

Der Verkehrswert und damit der angemessene Kaufpreis ist im Wege der freien Beweiswürdigung in erster Linie durch konkrete Vergleichsverkäufe und/oder anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.

Einheitswerte, die relativ zeitnah nach dem Verkauf des Grundstücks festgestellt wurden, sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Bedeutung.

Für die Frage der freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung an.

Zur Frage, wann an einen nicht verfolgungsbedingt bestellten Bevollmächtigten geleistete Zahlungen in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sind.

Urteil des 8. Senats vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 16.98 -

Wie Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen.

I. VG Potsdam vom 15.12.1997 - Az.: VG 1 K 458/97 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 18.98 vom 24.02.1999

Leitsätze:

Ein "Zwangsverkauf" i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht (wie Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).

Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweis widerlegt werden.

Die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO sind an dem konkreten zum Vermögensverlust führenden Rechtsgeschäft (bei Grundstücken: notarieller Kaufvertrag) zu messen. Bei Großparzellierungen ist allerdings der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen.

Der Verkehrswert und damit der angemessene Kaufpreis ist im Wege der freien Beweiswürdigung in erster Linie durch konkrete Vergleichsverkäufe und/oder anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.

Einheitswerte, die relativ zeitnah nach dem Verkauf des Grundstücks festgestellt wurden, sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Bedeutung.

Für die Frage der freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung an.

Zur Frage, wann an einen nicht verfolgungsbedingt bestellten Bevollmächtigten geleistete Zahlungen in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sind.

Urteil des 8. Senats vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 18.98 -

(wie Urteil vom 24. Februar 1999 BVerwG 8 C 15.98 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

I. VG Potsdam vom 15.12.1997 - Az.: VG 1 K 603/97 -

EUG – Urteil, T-371/94 vom 25.06.1998

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

14 Die Beteiligten im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages können einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, keineswegs geltend machen und verfügen lediglich über das Recht, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden.

Das Ausmaß der Rechte auf Beteiligung und Information, über die sie verfügen, kann jedoch in zweierlei Hinsicht beschränkt sein. Zum einen kann der Informationsstand der Kommission, wenn ein Mitgliedstaat die Kommission unter Beifügung von Belegen von einem Beihilfevorhaben unterrichtet und die zuständigen Stellen der Kommission anschließend eine Reihe von Gesprächen mit den Beamten des Mitgliedstaats führen, bereits ein verhältnismässig hohes Niveau erreicht haben, bei dem nur noch eine beschränkte Zahl von Zweifeln bestehen bleiben, die durch Auskünfte der Beteiligten ausgeräumt werden könnten. Da die Erörterung zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission sich auf die Einzelheiten des Beihilfevorhabens, die wirtschaftliche und finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens und dessen Stellung im Wettbewerb sowie auf das interne Funktionieren dieses Unternehmens erstreckt, ist sie notwendigerweise gründlicher als die Erörterung mit den Beteiligten. Folglich gibt die Kommission den Beteiligten zwar allgemeine Informationen über die wesentlichen Bestandteile des Beihilfevorhabens, sie kann sich aber darauf beschränken, ihre Mitteilung im Amtsblatt auf die Punkte des Vorhabens zu konzentrieren, hinsichtlich deren sie noch gewisse Zweifel hegt. Zum andern ist die Kommission nach Artikel 214 des Vertrages verpflichtet, den Beteiligten keine Information zugänglich zu machen, die ihrer Natur nach unter das Berufsgeheimnis fallen, wie insbesondere Angaben über den internen Betrieb des begünstigten Unternehmens.

Die Beschränktheit der Rechte auf Beteiligung und Information steht, da diese Rechte nur den Ablauf des Verwaltungsverfahrens betreffen, nicht im Widerspruch zur Verpflichtung der Kommission gemäß Artikel 190 des Vertrages, ihre abschließende Entscheidung, durch die das Beihilfevorhaben genehmigt wird, mit einer ausreichenden Begründung zu versehen, in der zu allen wesentlichen Beschwerdepunkten Stellung genommen werden muß, die die unmittelbar und individuell durch diese Entscheidung betroffenen Beteiligten entweder von sich aus oder aufgrund von Informationen, die die Kommission übermittelt hat, aufgeworfen haben. Selbst wenn man annimmt, daß die Kommission in einem Einzelfall zulässigerweise der Nutzung anderer Informationsquellen den Vorzug geben und dadurch die Bedeutung der Beteiligung der Betroffenen mindern kann, so befreit dies sie nicht von der Verpflichtung, ihre Entscheidung mit einer angemessenen Begründung zu versehen.

15 Weder der Vertrag noch sonstige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften sehen vor, daß bei Entscheidungen über staatliche Beihilfen, die nach Abschluß des Verfahrens des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages erlassen werden, eine feststehende Frist einzuhalten ist. Auch wenn man annimmt, daß die Kommission mit zu grosser Eile tätig werde und sich nicht genügend Zeit zur Prüfung des streitigen Vorhabens lasse, könnte ein derartiges Verhalten als solches die Nichtigerklärung der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilfe noch nicht rechtfertigen. Eine Nichtigerklärung würde vielmehr voraussetzen, daß dieses Verhalten in einem Verstoß gegen spezifische Verfahrensvorschriften, der Verletzung der Begründungspflicht oder der materiellen Rechtswidrigkeit der betreffenden Entscheidung zum Ausdruck käme.

Ausserdem verpflichten weder eine Bestimmung des Vertrages noch sonstige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die Kommission dazu, zur Ausarbeitung einer Entscheidung über staatliche Beihilfen externe Sachverständige hinzuzuziehen.

16 Da Streithelfer gemäß Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts den Rechtsstreit in der Lage annehmen müssen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet, und da nach Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes mit den aufgrund ihres Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden können, ist ein Streithelfer nicht berechtigt, eine Rüge zu erheben, die von dem Kläger nicht geltend gemacht worden ist.

17 Artikel 93 des Vertrages verpflichtet nach seinem Wortlaut die Kommission nicht, den anderen Mitgliedstaaten die Erklärungen zu übermitteln, die sie von der Regierung des Staates erhalten hat, der die Genehmigung zur Gewährung einer Beihilfe beantragt. Vielmehr geht aus Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrages hervor, daß die anderen Mitgliedstaaten an einer speziellen Beihilfesache nur beteiligt sind, wenn diese Sache auf Antrag des betroffenen Staates dem Rat vorgelegt wird.

18 Die Kommission verfügt bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrages über ein weites Ermessen. Da es bei diesem Ermessen um die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten geht, muß sich die gerichtliche Kontrolle einer in diesem Rahmen getroffenen Entscheidung auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

In diesem Zusammenhang ist die Rechtmässigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 des Vertrages nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlaß des Aktes bestanden, und kann nicht von rückschauenden Betrachtungen über seinen Wirkungsgrad abhängen. Insbesondere sind die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die diese bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte.

19 Die nach Artikel 190 des Vertrages notwendige Begründung muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß das Gemeinschaftsgericht seine Kontrolle ausüben kann und es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zu erfahren. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des Artikels 190 des Vertrages genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Zwar braucht die Kommission in der Begründung einer Entscheidung nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgetragen worden sind, sie hat jedoch alle maßgeblichen Umstände und Faktoren des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Bei einer Entscheidung, durch die eine staatliche Beihilfe genehmigt wird, können als Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages und als in dieser Eigenschaft unmittelbar und individuell betroffen die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände, angesehen werden.

Das Begründungserfordernis ist insbesondere nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch eine solche Entscheidung unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 des Vertrages betroffene Personen an Erläuterungen haben können; es kann nicht nur nach dem Interesse an Informationen bestimmt werden, das der Mitgliedstaat hat, an den diese Entscheidung gerichtet ist. Hat ein Mitgliedstaat von der Kommission nämlich das erhalten, was er beantragt hatte, d. h. die Genehmigung seines Beihilfevorhabens, so kann sein Interesse daran, daß eine begründete Entscheidung an ihn gerichtet wird, anders als das Interesse der Wettbewerber des Beihilfeempfängers, nur sehr gering sein, insbesondere wenn er während der Verhandlungen mit der Kommission und insbesondere durch den Schriftwechsel mit dieser vor Erlaß der Genehmigungsentscheidung ausreichende Auskünfte erhalten hat.

20 Da nach der feststehenden Rechtsprechung des Gerichtshofes und nach der ständigen Verwaltungspraxis der Kommission zum einen eine für eine normale Modernisierung zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit bestimmte Investition mit Eigenmitteln des Unternehmens und nicht mit einer staatlichen Beihilfe finanziert werden muß und zum anderen eine Investition mit dem Ziel der Erneuerung und der technischen Modernisierung einer Produktionsanlage, die regelmässig erfolgen muß, nicht als eine Investition zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages angesehen werden kann, muß die Kommission auf Erklärungen hin, die die Beteiligten in bezug auf ein spezifisches Beihilfevorhaben im Verwaltungsverfahren zu dieser Rechtsprechung und zu dieser Verwaltungspraxis abgegeben haben, genaue Angaben dazu machen, ob die durch diese Rechtsprechung und diese Verwaltungspraxis aufgestellten Kriterien als erfuellt anzusehen sind oder ob aus besonderen Gründen davon abzugehen ist.

21 Der verfügende Teil und die Begründung einer Entscheidung, die gemäß Artikel 190 des Vertrages stets mit Gründen zu versehen ist, stellen ein unteilbares Ganzes dar, so daß es nach dem Kollegialprinzip ausschließlich Sache des Kollegiums der Mitglieder der Kommission ist, beide zugleich anzunehmen, wobei jede über eine rein orthographische oder grammatikalische Anpassung hinausgehende Änderung in die ausschließliche Zuständigkeit des Kollegiums fällt.

22 Zwar lässt sich bei staatlichen Beihilfen nicht ausschließen, daß die Kommission die von den begünstigten Unternehmen geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen mit den von anderen Unternehmen desselben Wirtschaftssektors ergriffenen Maßnahmen vergleichen kann, jedoch muß die Umstrukturierung eines Unternehmens auf dessen innere Probleme ausgerichtet sein, und die Erfahrungen, die andere Unternehmen in unterschiedlichen wirtschaftlichen und politischen Zusammenhängen zu anderen Zeiten gemacht haben, können irrelevant sein.

23 Die Kommission kann zu Recht davon ausgehen, daß eine wirkliche Umstrukturierung einer der drei grössten europäischen Fluggesellschaften eine Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des europäischen Zivilluftfahrtsektors bewirken wird.

24 Angaben über die Lage auf den betreffenden Märkten, insbesondere die Stellung des durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmens und diejenige der Konkurrenzunternehmen, stellen einen wesentlichen Bestandteil der Begründung einer Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Beihilfevorhabens mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 des Vertrages dar, sowohl wenn die Entscheidung nach Artikel 92 Absatz 1 als auch wenn sie im Rahmen der Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages und 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erlassen worden ist, und zwar in bezug darauf, ob die Beihilfe die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert.

25 Die wirtschaftlichen Wertungen bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages, in bezug auf die die Kommission über ein weites Ermessen verfügt, sind auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen, was bedeutet, daß die Kommission verpflichtet ist, die Auswirkung einer Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel zu prüfen.

Bei der Entscheidung, ob eine Beihilfe die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert, ist es notwendig, insbesondere zu prüfen, ob nicht ein Ungleichgewicht zwischen den von den betroffenen Unternehmen zu tragenden Lasten einerseits und den sich aus der Beihilfe ergebenden Vorteilen andererseits besteht. Es ist Sache der Kommission, im Rahmen ihrer Prüfung der Auswirkung einer staatlichen Beihilfe die positiven Auswirkungen der Beihilfe und ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines Systems unverfälschten Wettbewerbs gegeneinander abzuwägen.

Die Kommission ist grundsätzlich befugt, eine Entscheidung, durch die eine Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages genehmigt wird, an Bedingungen zu knüpfen, durch die sichergestellt werden soll, daß die genehmigte Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert.

Der rechtliche und praktische Nutzen derartiger Bedingnungen für die Genehmigung besteht darin, daß der betreffende Mitgliedstaat für die ordnungsgemässe Durchführung der Genehmigungsentscheidung Sorge zu tragen und die Kommission zu prüfen hätte, ob die Rückforderung der Beihilfe zu verlangen ist, falls das begünstigte Unternehmen von diesen Bedingungen abweichen sollte. Wenn der Staat die Bedingungen, von denen die Kommission eine Entscheidung über die Genehmigung einer Beihilfe abhängig gemacht hat, nicht beachtet, kann die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrages in Abweichung von den Artikeln 169 und 170 des Vertrages den Gerichtshof unmittelbar anrufen.

In Anbetracht des Systems, in dem die einer Entscheidung über die Genehmigung einer Beihilfe zugrunde liegenden Bedingungen ihre Wirkung entfalten, vermag die blosse Behauptung, daß eine der Bedingungen in Zukunft nicht eingehalten werde, die Rechtmässigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Generell kann die Rechtmässigkeit einer Gemeinschaftshandlung weder von gegebenenfalls bestehenden Umgehungsmöglichkeiten noch von rückschauenden Betrachtungen über ihren Wirkungsgrad abhängen.

26 Da Artikel 155 des Vertrages die Befugnisse der Kommission allgemein festlegen soll, kann nicht behauptet werden, daß jedesmal dann, wenn die Kommission gegen eine spezielle Vorschrift des Vertrages verstösst, dieser Verstoß auch einen Verstoß gegen die generelle Vorschrift des Artikels 155 nach sich zieht.

BFH – Urteil, XI R 30/97 vom 12.11.1997

BUNDESFINANZHOF

Einem Versicherungsvertreter, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, sind Beträge, die von dem Versicherungsunternehmen einem für ihn gebildeten Stornoreservekonto gutgeschrieben werden, nicht zugeflossen, wenn die Beträge im Zeitpunkt der Gutschrift nicht fällig waren und das Guthaben nicht verzinst wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499).

EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1

Urteil vom 12. November 1997 - XI R 30/97

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

EUGH – Beschluss, C-254/95 P-R vom 15.09.1995

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Hat das Gericht die Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein allgemeines Auswahlverfahren, dem Kläger für eine der Prüfungen eine niedrigere als die erforderliche Mindestnote zu erteilen und ihn somit von den weiteren Prüfungen auszuschließen, aufgehoben, dann ist es Sache des Prüfungsausschusses und der Anstellungsbehörde, für den Fall des Betroffenen eine gerechte Lösung zu finden, durch die seine Rechte angemessen geschützt werden können, ohne daß Anlaß besteht, das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen oder die aufgrund dieses Auswahlverfahrens vorgenommenen Ernennungen aufzuheben. Es ist nicht Sache des Richters der einstweiligen Anordnung, die Modalitäten der Durchführung des Aufhebungsurteils des Gerichts näher zu bestimmen.

EUGH – Urteil, C-327/92 vom 18.05.1995

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein nationales Gesetz, das die Koordinierung der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats sichern soll, fällt unabhängig davon in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, ob es in der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats genannt wird.

2. Nationale Vorschriften, die vorsehen, daß ein Hauptunternehmer unabhängig davon, ob ihm Betrug vorzuwerfen ist, für die Zahlung der nicht entrichteten Beiträge und Beitragsvorschüsse gesamtschuldnerisch haftet, die ein zahlungsunfähiger Subunternehmer im Zusammenhang mit der Verrichtung von Tätigkeiten durch Arbeitnehmer schuldet, die er im Rahmen einer vom Hauptunternehmer in Auftrag gegebenen Arbeit beschäftigt, können nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen.

Denn zwischen solchen Vorschriften und dem sachlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung besteht, selbst wenn sie in einem Gesetz enthalten sind, das in diesen Geltungsbereich fällt, kein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang, da sie für den Hauptunternehmer eine Haftung begründen, die nicht auf dem Bestehen eines Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnisses zwischen ihm und den Arbeitnehmern, für die die Beiträge geschuldet werden, sondern darauf beruht, daß er die Dienste eines Subunternehmers in Anspruch genommen hat, der seinen Verpflichtungen als Arbeitgeber zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für seine Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist, oder letztlich eine Verpflichtung darstellen, den Verlust an Einnahmen auszugleichen, den eine Einrichtung der sozialen Sicherheit erlitten hat.

EUGH – Urteil, C-278/92 vom 14.09.1994

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Um festzustellen, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer sie erfolgen, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag darstellen, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Grösse wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren.

Zwar kann eine Muttergesellschaft während eines beschränkten Zeitraums auch Verluste einer ihrer Tochtergesellschaften übernehmen, um dieser die Einstellung ihrer Tätigkeit unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen, und solche Entscheidungen können nicht nur mit der Wahrscheinlichkeit eines mittelbaren materiellen Gewinns begründet werden, sondern auch mit anderen Erwägungen, etwa dem Bemühen um Imagepflege des Konzerns oder um Neuorientierung seiner Tätigkeit, jedoch kann es sich ein privater Investor, der eine von langfristigen Rentabilitätsgesichtspunkten geleitete umfassende oder sektorale Strukturpolitik verfolgt, vernünftigerweise nicht erlauben, nach Jahren ununterbrochener Verluste eine Kapitalzuführung vorzunehmen, die sich wirtschaftlich nicht nur kostspieliger als eine Liquidation der Aktiva erweist, sondern auch noch im Zusammenhang mit dem Verkauf des Unternehmens steht, was ihm ° selbst längerfristig ° jede Gewinnaussicht nimmt.

2. Wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, muß dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden. Hierzu ist es nicht erforderlich, daß das begünstigte Unternehmen selbst an den Ausfuhren teilnimmt. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern.

Ebenso schließt weder der verhältnismässig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismässig geringe Grösse des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus.

3. Aufgrund der in ihrer Mitteilung vom Februar 1979 über regionale Beihilferegelungen enthaltenen Angaben durfte die Kommission der Ansicht sein, daß die Ad-hoc-Beihilfen, also diejenigen Beihilfen, die sich nicht in den Rahmen eines nationalen Programms von gemeinschaftlichem Interesse einfügten, grundsätzlich nicht das Erfordernis der regionalen Spezifität, das der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EWG-Vertrag zugrunde liegt, erfuellten. Diese Beihilfen dienen nämlich nicht in erster Linie der Förderung der Entwicklung bestimmter Regionen, sondern sie werden in der Form von Beihilfen zum Betrieb sich in Schwierigkeiten befindender Unternehmen gewährt. Unter diesen Umständen oblag es dem betroffenen Mitgliedstaat darzutun, daß eine Beihilfe tatsächlich das Kritierium der regionalen Spezifität erfuellten. Die Kommission musste jedoch zuerst die Kriterien erläutern, aufgrund deren sie Ad-hoc-Beihilfen ausnahmsweise regionalen Charakter beimaß. Der Umstand, daß Beihilfen aufgrund von Ad-hoc-Entscheidungen gewährt wurden, kann es daher nicht ausschließen, daß sie als regionale Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EWG-Vertrag qualifiziert werden.

4. Beihilfen für notleidende Unternehmen können nur dann für mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag vereinbar erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren. Würde eine Beihilfe nach dem bei der Privatisierung eines Unternehmens vorgelegten Plan nur bewirken, daß der Empfänger seine Tätigkeit in grösserem Umfang fortsetzen kann, so ist die Kommission berechtigt, die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag für nicht anwendbar zu erklären.

5. Die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage kann grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die ausser Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EWG-Vertrags über staatliche Beihilfen stuende.

Ferner kann sich ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung des Verfahrens des Artikels 93 EWG-Vertrag gewährt haben, nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen, Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, durch die die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird.

EUGH – Urteil, 194/84 vom 03.12.1987

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK WAR VERPFLICHTET, INNERHALB DER IN ARTIKEL 52 DER BEITRITTSAKTE BESTIMMTEN FRISTEN SÄMTLICHE SPERRGUTHABEN, DIE DEVISENINLÄNDERN ANDERER MITGLIEDSTAATEN GEHÖREN, FREIZUGEBEN, UND ZWAR EINSCHLIESSLICH DER GUTHABEN, DIE AUS TRANSAKTIONEN OHNE PERSÖNLICHEN CHARAKTER STAMMEN.

EUGH – Urteil, 157/85 vom 24.06.1986

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DA DIE ENTSCHEIDUNG 85/16 LEDIGLICH DIE VERLÄNGERUNG DER FRÜHEREN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK AUFGRUND VON ARTIKEL 108 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ERTEILTEN ERMÄCHTIGUNGEN FÜR EINEN BEGRENZTEN ZEITRAUM DARSTELLT , WIRD DIESER STAAT MIT IHR ERMÄCHTIGT , DIE VERPFLICHTUNG ZUR HINTERLEGUNG EINES ZINSLOSEN BANKDEPOTS FÜR VOR IHREM INKRAFTTRETEN GETÄTIGTE GESCHÄFTE MIT AUSLÄNDISCHEN WERTPAPIEREN AUFRECHTZUERHALTEN.

2. EIN MITGLIEDSTAAT KANN IM RAHMEN DER NACH ARTIKEL 2 UND DER LISTE B DER ERSTEN RICHTLINIE DES RATES ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 67 DES VERTRAGES VORGESEHE NEN LIBERALISIERUNG DES KAPITALVERKEHRS NUR DANN VORSCHREIBEN , DASS IM AUSLAND AUSGEGEBENE ODER ZAHLBARE WERTPAPIERE BEI EINER ZUGELASSENEN BANK ODER BEI EINER VON EINER ZUGELASSENEN BANK AUSGEWÄHLTEN AUSLÄNDISCHEN BANK IN VERWAHRUNG ZU GEBEN SIND , WENN EINE SOLCHE VERPFLICHTUNG ZUR KONTROLLE DER EINHALTUNG DER IN SEINEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT AUFGESTELLTEN BEDINGUNGEN UNERLÄSSLICH IST.

3. DIE VERFAHREN , DIE ARTIKEL 73 EWG-VERTRAG FÜR DEN FALL VORSIEHT , DASS KAPITALBEWEGUNGEN STÖRUNGEN IM FUNKTIONIEREN DES KAPITALMARKTS EINES MITGLIEDSTAATS ZUR FOLGE HABEN , SIND NICHT AUF ENTSCHEIDUNGEN UND MASSNAHMEN ANWENDBAR , DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 108 EWG-VERTRAG ERLASSEN WERDEN , WENN EIN MITGLIEDSTAAT HINSICHTLICH SEINER ZAHLUNGSBILANZ VON SCHWIERIGKEITEN BETROFFEN ODER ERNSTLICH BEDROHT IST.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 7 U 272/07 vom 10.09.2008

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 4 U 179/07 vom 07.05.2008

OLG-FRANKFURT – Urteil, 10 U 147/07 vom 25.03.2008

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 9 UF 213/07 vom 19.03.2008

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 12 U 9/06 vom 08.11.2007

OLG-HAMM – Urteil, 27 U 13/07 vom 30.08.2007

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 12 U 181/06 vom 21.06.2007

OLG-HAMM – Urteil, 34 U 91/07 vom 05.06.2007

BFH – Urteil, VI R 73/04 vom 01.02.2007

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 12 U 73/06 vom 26.10.2006

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 12 U 111/04 vom 07.09.2006

OLG-KOELN – Urteil, 13 U 112/05 vom 19.04.2006

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-5 U 91/04 vom 01.09.2005


Seite:   1  2  3 


Weitere Begriffe

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Sperrkonto - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum