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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10673/05.OVG vom 05.07.2005

Rechtsgebiete:GastG, EGStGB
Schlagworte:Gaststätte, Gaststättenrecht, Gaststättenerlaubnis, Konzession, Widerruf, Widerruf der Erlaubnis, vorläufiger Rechtsschutz, Sofortvollzug, Anordnung des Sofortvollzugs, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, Rechtsschutzinteresse, Rechtsschutzbedürfnis, Gewerbeabmeldung, Schankwirtschaft, Bar, Animierlokal, Sittlichkeit, Unsittlichkeit, Sittenwidrigkeit, Prostitution, Prostitutionsgesetz, Ausübung der Prostitution, Anbahnung, entgeltlicher Sexualkontakt, Jugendschutz, Sperrgebiet
Stichwort:Sperrgebiet
Leitsatz:Die Gewerbeabmeldung stellt keinen Verzicht auf die gaststättenrechtliche Erlaubnis dar, der das Rechtsschutzinteresse an einem Eilverfahren gegen den Widerruf der gaststättenrechtlichen Konzession entfallen lassen würde.

Der Begriff der Unsittlichkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG muss im Lichte des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten bestimmt werden, welches allerdings den Jugendschutz und eine auf der Ermächtigung des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB ergangene Verordnung in keiner Weise relativiert.

Unter "Ausübung der Prostitution" ist nicht lediglich der Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen gegen Entgelt zu verstehen, sondern bereits deren Anbahnung. Deshalb müssen insbesondere die Betreiber von "Animierlokalen" sorgfältig darauf achten, dass entgeltliche sexuelle Kontakte in ihren im Sperrgebiet gelegenen Gaststättenbetrieben nicht angebahnt werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10673/05.OVG



BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 BN 2.04 vom 03.11.2004

Rechtsgebiete:EGStBG
Schlagworte:Prostitution, Straßenprostitution, Sperrgebiet, Toleranzzone, Rechtsverordnung, Sondernutzung
Stichwort:Sperrgebiet
Leitsatz:Die Ermächtigung in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB zum Erlass von Verordnungen über die Einrichtung von Sperrgebieten für die Straßenprostitution lässt keine Regelungen zu, die darauf gerichtet sind, dass die Dirnen in den nicht gesperrten Gebieten (sog. Toleranzzonen) sexuelle Handlungen mit ihren Freiern auch tatsächlich vornehmen können.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 BN 2.04


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