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Sperrerklärung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 12 F 11054/08.OVG vom 03.11.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, StPO, LUIG
Schlagworte:Hauptsacheverfahren, Zwischenverfahren, Streitgegenstand, Umweltinformationen, Verwaltungsvorgänge, Aktenmaterial, Aktenvorlage, Weigerung, Sperrerklärung, Informationseinschränkungen, Anonymisierungen, Schwärzungen, Wohl des Landes, Nachteil, wesensmäßige Geheimhaltungsbedürftigkeit, Betriebsgeheimnis, personenbezogene Daten, Auskunftsinteresse, Offenbarungsinteresse, Schutzzweck, Wahrheitsfindung, effektiver Rechtsschutz verfassungsmäßiger Rang, Grundrechtsbezug, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verhältnismäßigkeitsprüfung, personalisierter Informationseinschlag, verwaltungsinterne Vorgänge, Gutachten, Aktenvermerke, amtlicher Bezug, persönlich privater Bezug
Stichwort:Sperrerklärung
Leitsatz:1. Das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO wird nicht dadurch gegenstandslos, dass auch im Hauptsacheverfahren über die Pflicht zur Vorlage der Akten - hier Zugang zu Umweltinformationen - gestritten wird (wie BVerwG, NvwZ 2008, 554 ff.).

2. Maßstab der im Zwischenstreit vorzunehmenden Rechtswidrigkeitsprüfung bleibt auch dann grundsätzlich das prozessuale Normprogramm des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und nicht das für die Informationserteilung im Hauptsachestreit einschlägige materielle Recht.

3. Als Geheimhaltungsgrund für Umweltinformationen eignet sich innerhalb des Anwendungsbereichs des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO weniger der öffentliche Belang an der Vermeidung von Nachteilen für das Wohl des Landes als vielmehr das private Interesse an der Wahrung personenbezogener Daten und des Betriebsgeheimnisses.

4. Werden Umweltinformationen in objektivierter Form z.B. in Gestalt eines Untersuchungsberichts oder eines Sachverständigengutachtens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, unterliegt der dieser Informationserteilung vorausgehende innerbehördliche Abstimmungs- und Meinungsbildungsprozess nur bei Vorliegen eines speziellen hierauf gerichteten Auskunftsinteresses der Offenlegung (hier verneint).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 12 F 11054/08.OVG



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 14 PS 1/08 vom 08.04.2008

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Akten, Aktenvorlage, Ermessen, Geheimhaltung, Geheimschutz, Sperrerklärung, Verfassungsschutz
Stichwort:Sperrerklärung
Leitsatz:Eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die sich auf Verwaltungsvorgänge mit einer Vielzahl von ersichtlich unerheblichen Daten über Dritte bezieht, ist ermessensfehlerhaft.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 14 PS 1/08

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 34.05 vom 27.09.2006

Rechtsgebiete:BVerfSchG, VwGO
Schlagworte:Verfassungsschutz, Personenakte, Datenschutz, Berichtigung, Berichtigungsanspruch, Unrichtigkeitsvermerk, Bestreitensvermerk, Sperrerklärung, in-camera-Verfahren, Beweislast, Darlegungspflicht, effektiver Rechtsschutz, informationelle Selbstbestimmung
Stichwort:Sperrerklärung
Leitsatz:Ist infolge einer Weigerung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Urkunden oder Akten vorzulegen, elektronische Dokumente zu übermitteln oder Auskünfte zu erteilen, im gerichtlichen Verfahren nicht feststellbar, ob in Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz gespeicherte personenbezogene Daten richtig oder unrichtig sind, so kann der Betroffene nicht nach § 13 Abs. 1 BVerfSchG die Beifügung eines Unrichtigkeitsvermerks verlangen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 34.05

THUERINGER-OVG – Beschluss, 10 SO 905/02 vom 19.12.2003

Rechtsgebiete:GG, VwGO, StPO, ThürVwVfG
Schlagworte:Zwischenverfahren, Einleitung, Beiladung, Streitgegenstand, Antragsrecht, Statthaftigkeit, Rechtschutzbedürfnis, Entscheidungstenor, positive Feststellung, Strafverfahren, Sperrerklärung, Aufsichtsbehörde, Weigerungserklärung, Vertretung, Bestimmtheit, Anforderung, Heilung, Streitwert
Stichwort:Sperrerklärung
Leitsatz:1. Die Befugnisse eines bevollmächtigten Rechtsanwalts schließen die Vertretung der obersten Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Weigerungserklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht ein; sowohl der Rechtscharakter als Verwaltungsentscheidung als auch der besondere Zweck des Zuständigkeitsvorbehalts in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO stehen einer Delegierung auf bevollmächtigte Dritte außerhalb der behördlichen Verwaltungsorganisation entgegen.

2. Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Weigerungserklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 10 SO 905/02


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