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Sperrbetrag bei Aufwärtsverschmelzung

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, I R 41/05 vom 07.11.2007

Rechtsgebiete:EStG 1990, EStG 1990 i.d.F. des StandOG/EStG 1997, UmwStG 1995 i.d.F. vor dem Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002, UmwStG 1995, EGV
Schlagworte:Sperrbetrag bei Aufwärtsverschmelzung
Stichwort:Sperrbetrag bei Aufwärtsverschmelzung
Leitsatz:1. Wird eine Tochterkapitalgesellschaft, die Inhaberin von sperrbetragsbehafteten Anteilen einer anderen Kapitalgesellschaft ist, im Zuge einer sog. Aufwärtsverschmelzung auf ihre "Mutter"-Personengesellschaft verschmolzen, ist bei der Ermittlung des Verschmelzungsgewinns der Personengesellschaft (§ 4 Abs. 4, 5 UmwStG 1995) ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 7 EStG 1990 (i.d.F. des StandOG)/EStG 1997 zu berücksichtigen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 04.25).

2. Die Berücksichtigung des sog. Sperrbetrages im Zuge einer derartigen Aufwärtsverschmelzung berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i.S. des Art. 52 EGV. Sollte der Sperrbetrag zugleich zu Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs führen, wären derartige Auswirkungen die unvermeidliche Folge der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Sie rechtfertigten keine Prüfung im Hinblick auf Art. 73b EGV (Anschluss an EuGH-Beschluss vom 10. Mai 2007 Rs. C-492/04 "Lasertec", IStR 2007, 439).
Volltext: BFH - Urteil, I R 41/05




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