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LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 237/08 vom 02.06.2009

Rechtsgebiete:BGB, KSchG, StGB
Schlagworte:Diebstahl geringwertiger Sachen, Generalschlüssel, Kündigung, Spendenkasse
Stichwort:Spendenkasse
Leitsatz:Der Diebstahl von Bargeld durch den Arbeitnehmer in drei Fällen rechtfertigt an sich den Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhälntisses. Dass es sich um kleine Bargeldbeträge gehandelt hat (3 EUR, 4 EUR und 6 EUR) rechtfertigt eine andere Bewertung nicht. Selbst wenn man diese Beträge als geringwertig ansehen würde, ist die Kündigung hier gerechtfertigt, da der Arbeitnehmer den Diebstahl nur ausführen konnte, weil er sich mit dem ihm anvertrauten Generalschlüssel Zugang zu dem Raum verschafft hat, in dem das Bargeld aufbewahrt war und in dem er keine dienstlichen Verrichtungen zu erledigen hatte. Für die Bewertung spielt es auch keine Rolle, dass nicht die Arbeitgeberin geschädigt wurde, sondern die Pächterin der Kantine bzw. der Tierschutzverein zu dessen Gunsten in der Kantine das Spendenkörbchen aufgestellt war, aus dem das Bargeld entwendet wurde.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 5 Sa 237/08




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