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Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 11 W 21/09 vom 12.05.2009

Rechtsgebiete:TKG, UrhG
Schlagworte:Verkehrsdaten, Daten, Verwendung, Speicherung
Stichwort:Speicherung
Leitsatz:§ 101 Abs. 9 UrhG bildet einen Erlaubnistatbestand nur für die gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113 a TKG gespeicherten Daten.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 11 W 21/09



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 VAs 48/07 vom 17.01.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Staatsanwaltschaft, Verfahrensregister, Register, Datenlöschung, Daten, Speicherung, Löschung, Datenschutz, Straftat
Stichwort:Speicherung
Leitsatz:1. § 489 II StPO setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in der insbesondere der konkrete Tatvorwurf, die konkret geführten Ermittlungsmaßnahmen sowie die hieraus resultierende Rechtsbeeinträchtigung des (früheren) Beschuldigten eine Rolle spielen müssen.

2. Der Maßstab der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten im Sinne des § 489 II StPO muss dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerecht werden. Darüber hinaus darf auf Grund des sog. Zweckbindungsgrundsatzes die speichernde Stelle nur die Daten speichern, die für ihre Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind. Ferner sind mögliche mildere Rechtsbeeinträchtigungen in den Abwägungsprozess einzustellen.

3. Bei einer Speicherung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der bloßen Vorgangsverwaltung im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ist nicht erkennbar, wieso nach einer Einstellung gemäß § 170 II StPO der früher erhobene Vorwurf der Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung aufgenommen werden muss.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 VAs 48/07

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 VAs 47/07 vom 17.01.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Staatsanwaltschaft, Verfahrensregister, Register, Datenlöschung, Daten, Speicherung, Löschung, Datenschutz, Straftat
Stichwort:Speicherung
Leitsatz:1. § 489 II StPO setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in der insbesondere der konkrete Tatvorwurf, die konkret geführten Ermittlungsmaßnahmen sowie die hieraus resultierende Rechtsbeeinträchtigung des (früheren) Beschuldigten eine Rolle spielen müssen.

2. Der Maßstab der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten im Sinne des § 489 II StPO muss dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerecht werden. Darüber hinaus darf auf Grund des sog. Zweckbindungsgrundsatzes die speichernde Stelle nur die Daten speichern, die für ihre Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind. Ferner sind mögliche mildere Rechtsbeeinträchtigungen in den Abwägungsprozess einzustellen.

3. Bei einer Speicherung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der bloßen Vorgangsverwaltung im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ist nicht erkennbar, wieso nach einer Einstellung gemäß § 170 II StPO der früher erhobene Vorwurf der Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung aufgenommen werden muss.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 VAs 47/07

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Vollz (Ws) 131/2000 vom 30.01.2001

Rechtsgebiete:StVollzG
Schlagworte:Computerbild eines Strafgefangenen, Speicherung, Lichtbild, Akten
Stichwort:Speicherung
Leitsatz:Leitsatz

Zur Frage, ob das von einem Gefangenen gefertigte Computerbild einem "Lichtbild" gleichsteht und gespeichert werden darf.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Vollz (Ws) 131/2000


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