Bei Tele- oder Wohnraumarbeit ist Dienststätte im Sinne des Reisekostenrechts der Teil der zuständigen Dienststelle, dem der häusliche Arbeitsplatz durch Organisations- und Geschäftsverteilungsplan zugeordnet und mit dem er durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden ist.
1. Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) steht einer Klage nicht entgegen, die darauf gerichtet ist, die Verpflichtung eines Kreuzungsbeteiligten zur Kostenbeteiligung an einer Kreuzungsmaßnahme nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz dem Grunde nach festzustellen.
2. Soweit § 13 EKrG die in dieser Vorschrift getroffene Kostenfolge davon abhängig macht, dass "eine Maßnahme nach § 3" EKrG durchgeführt wird, verweist die Regelung nur auf die materiellen, nicht jedoch die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift.
Urteil des 11. Senats vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 6.00 -
I. VG Halle vom 09.12.1999 - Az.: VG 1 A 1571/97 -
II. OVG Magdeburg vom 13.04.2000 - Az.: OVG 1 L 50/00 -