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OLG-CELLE – Beschluss, 1 Ws 235/08 vom 09.06.2008

Rechtsgebiete:NJVollzG
Schlagworte:Überbrückungsgeld, Sparraten
Stichwort:Sparraten
Leitsatz:1. Das nach § 47 NJVollzG zu bildende Überbrückungsgeld muss nicht ausnahmslos zügig aus Raten in Höhe von jeweils 4/7 der Bezüge des Gefangenen angespart werden, bis es die festgesetzte Höhe erreicht hat.

2. Es steht im Ermessen der Vollzugsbehörde, im Einzelfall auch niedrigere Sparraten festzusetzen. Im Hinblick auf den Zweck des Überbrückungsgeldes handelt es sich dabei aber um den Ausnahmefall.

3. Langzeitgefangene haben keinen Anspruch darauf, dass die von ihnen zu erbringenden Raten so niedrig bemessen sein müssen, dass das Überbrückungsgeld erst zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt erreicht wird.

4. Es ist auch bei Langzeitgefangenen in der Regel angezeigt, von dem Höchstbetrag der Sparrate in Höhe von 4/7 der Bezüge auszugehen, weil auch bei ihnen alle denkbaren Risiken berücksichtigt werden müssen, die ein rechtzeitiges Ansparen verhindern können, wie etwa Arbeitsausfall, Arbeitsverweigerung, Krankheit oder Ausgaben vom Überbrückungsgeld.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 1 Ws 235/08




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