JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sparkasse
| Rechtsgebiete: | NPersVG |
| Schlagworte: | Aufgabenerfüllung, Dienstvereinbarung, Mitbestimmung, Öffnungszeiten, Sparkasse |
| Stichwort: | Sparkasse |
| Leitsatz: | Die Entscheidung, eine Sparkasse an einem Sonnabend zu öffnen, hat allein aufgabenbezogenen Charakter und stellt daher keine mitbestimmungspflichtige innerdienstliche Maßnahme dar. Mitbestimmungspflichtig ist erst die infolge der Änderung der Öffnungszeiten notwendig werdende Arbeitszeitregelung. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 18 MP 14/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, ParteiG, SpkG, HGB, GVG |
| Schlagworte: | Politische Partei, Girokonto, Kontoeröffnung, Sparkasse, öffentliche Leistung, Gleichbehandlungsanspruch, Parteienprivileg, extremistische politische Ziele, Rechtsmissbrauch |
| Stichwort: | Sparkasse |
| Leitsatz: | 1. Zum Gleichbehandlungsanspruch einer Partei auf Einrichtung eines Girokontos bei einer Sparkasse. 2. Die Landesbank Berlin AG erbringt als Trägerin und Betreiberin der Berliner Sparkasse selbst öffentliche Leistungen. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 3 B 7.06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, StGB, GG, EGV |
| Schlagworte: | Darlehen, Sparkasse, Kreditinstitut, Abtretung, Abtretungsverbot, Bankgeheimnis |
| Stichwort: | Sparkasse |
| Leitsatz: | 1. Überträgt eine Sparkasse Darlehensforderungen an ein ausländisches Kreditinstitut, ist die Abtretung in Hinsicht auf Art. 56 Abs. 1 EGV selbst dann wirksam, wenn ein Verstoß gegen § 203 Abs. 2 Ziffer 1 StGB unterstellt wird. 2. Die Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse an ein privatrechtliches Kreditinstitut führt nicht zur Nichtigkeit nach § 134 BGB. 3. § 203 Absatz 2 StGB ist verfassungskonform zur Vermeidung einer Verletzung des Willkürverbotes dahin auszulegen, dass die Übertragung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse an ein privatrechtliches Kreditinstitut nicht "unbefugt" erfolgt. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 19/07 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, SpkG LSA |
| Schlagworte: | Normenkontrollverfahren, Antragsbefugnis, Antragsfrist, Sparkasse, Satzung, Kunde |
| Stichwort: | Sparkasse |
| Leitsatz: | 1. Sparkassenkunden besitzen keine Antragsbefugnis i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Satzung einer Sparkasse im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für unwirksam erklären zu lassen, da diese als solche noch keine Regelungen über Rechte oder Pflichten der künftigen Leistungsbezieher (Kunden) trifft. Derartige Bestimmungen werden erst durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und/oder Besonderen Geschäftsbedingungen der Sparkasse getroffen. Allein diese bilden die Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und Sparkasse. Die Satzung einer Sparkasse mag zwar eine Voraussetzung für den späteren Erlass von Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen sein, die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen der Sparkasse und seinen Kunden regeln. Sie trifft aber selbst noch keine Regelungen mit rechtlicher Außenwirkung gegenüber den künftigen Kunden. 2. Ist eine Rechtsnorm beschlossen und bekannt gemacht worden, so hängt weder die allgemeine Zulässigkeit der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO noch ihre zeitliche Beschränkung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO davon ab, dass der Vorgang der Bekanntmachung den einschlägigen Rechtsvorschriften oder der Hauptsatzung entspricht. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 K 431/04 | |
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