Ein Geldinstitut ist nicht verpflichtet, die für einen Zeitraum nach dem Tod des Rentenempfängers auf dessen Sparkonto überwiesene Rente zurück zu überweisen, soweit über den Rentenzahlbetrag durch Vorlage des Sparbuchs verfügt wurde, bevor der RV-Träger die Rücküberweisung verlangt. Dies gilt auch dann, wenn das Geldinstitut Namen und Anschrift des Vorlegenden nicht benennen kann.
Die Bank hat zu beweisen, dass sie ein Sparguthaben an den Gläubiger ausgezahlt hat. Bankinterne Unterlagen sowie der bloße Zeitablauf seit Ausgabe des Sparbuchs oder seit der letzten Eintragung darin rechtfertigen für sich genommen keine Beweislastumkehr zugunsten der Bank.
1. Hat der Auszubildende unentgeltlich und insoweit rechtsmissbräuchlich Vermögen übertragen, so wird ihm das übertragene Vermögen weiterhin zugerechnet.
2. Der Auszubildende hat die Obliegenheit, sich Klarheit über sein Vermögen zu verschaffen und hierzu ggf. seine Eltern zu befragen.
Bei Einrichtung eines Sparbuchs auf fremden Namen bestimmt der Einzahlende, wer Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs gegenüber dem Kreditinstitut sein soll.