1. Es stellt einen groben Behandlungsfehler dar, wenn ein pädiatrischer Facharzt als Leiter des neonatologischen Abholdienstes einer Kinderklinik sich objektiv aufdrängende, hoch charakteristische und hoch verdächtige Symptome für einen Spannungspneumothorax bei einem Neugeborenen übersieht und es unterlässt, zeitnah indizierte diagnostische bzw. therapeutische Maßnahmen (hier Probepunktion und anschließende beidseitige Pleurapunktion) durchzuführen.
2. Der wahrscheinlich aufgrund des groben Behandlungsfehlers entstandene Dauerschaden (extrapyramidale Cerebralparese in Form einer Tetraparese mit mutlifocaler Epilepsie) verbunden mit einer lebenslangen schweren körperlichen und geistigen Behinderung rechtfertigt die Zumessung eines Schmerzensgeldkapitals in Höhe von 325.000,-- ¤.