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Spätere Ergänzung oder Korrektur

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 695/07 vom 16.11.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, VwGO
Schlagworte:Ausweisung, Verdacht Unterstützung terroristische Vereinigung, Sicherheitsbefragung, Unvollständige Angaben, Spätere Ergänzung oder Korrektur, Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Stichwort:Spätere Ergänzung oder Korrektur
Leitsatz:1. Der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 6 AufenthG entfällt nicht deshalb, weil der Ausländer nach Abschluss der Sicherheitsbefragung durch die Ausländerbehörde im Rahmen eines weiteren - durch das Ergebnis der ersten Befragung veranlassten - Sicherheitsgesprächs zunächst verheimlichte Tatsachen doch noch offenbart.

2. Die Umstände der Offenlegung und die konkrete Sicherheitsrelevanz der verheimlichten Tatsachen (hier: Aufenthalte in Ausbildungslagern der Mudjahedin) sind allerdings für die Frage erheblich, ob nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für eine Ausweisung vorliegen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 695/07




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